Landratsamt informiert - Was die 0:1-Regel und die 1:1-Regel im Einzelhandel bedeuten
Früher mussten nur Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern Altgeräte zurücknehmen. Seit 1. Juli 2022 – also vor einem halben Jahr – wurde die Rücknahmepflicht ausgeweitet.
Neu ist, dass große Lebensmittelgeschäfte oder Discounter mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, ebenfalls Rücknahmestellen für Elektrokleingeräte einrichten müssen.
Darauf macht am heutigen Dienstag noch einmal das Landratsamt Mühldorf ganz allgemein aufmerksam.
Somit können Elektrokleingeräte mit einer äußeren Abmessung von bis zu 25 Zentimetern, wie zum Beispiel ein Fön, ein Handy, ein Toaster, ein Eier- oder Wasserkocher bei jedem Händler, der Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, nach der 0:1-Regel kostenfrei abgegeben werden. Das heißt: Dafür muss im Gegenzug gar kein neues Gerät erworben werden. Allerdings nur in haushaltsüblichen Mengen von bis zu drei Geräten.
Mit einer äußeren Abmessung von mehr als 25 Zentimetern können, wie bisher schon, nur im Tausch gegen ein neues, funktional vergleichbares Gerät zurückgegeben werden (1:1-Rücknahmepflicht).
Eine defekte Waschmaschine gehört beispielsweise als Elektrogroßgerät auf den Wertstoffhof.
Habe man jedoch bei einem Händler eine neue Waschmaschine gekauft, weil die alte kaputtgegangen ist, habe dieser die Pflicht, das Altgerät zurückzunehmen, so das Team der Abfallwirtschaft des Landkreises Mühldorf.
Auch ein Onlinehändler sei verpflichtet, diesen Service anzubieten.
Für weitere Auskünfte steht das Team der Abfallwirtschaft gerne telefonisch unter 08631/699-744 oder per Email an abfallwirtschaft@lra-mue.de zur Verfügung.
Weitere Informationen unter
www.lra-mue.de/abfallwirtschaft.
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