Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (179)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um „Rechts vor Links“ auf Parkplätzen.

Entgegen der landläufigen Meinung gilt auf Parkplätzen nicht die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im November letzten Jahres erstmals höchstrichterlich bestätigt (Urteil vom 22.11.2022, Az. VI ZR 344/21). Zuvor waren mehrere Gerichte in ihren Urteilen zu einer ähnlichen Auffassung gekommen, regelmäßig wurde jedoch auch eine abweichende Meinung geäußert.

Mit dem Urteil der Karlsruher Richter besteht nun Klarheit.
Geklagt hatte ein Autofahrer, der im Jahr 2018 auf einem Baumarktparkplatz mit einem anderen Fahrer kollidiert war.

In den beiden Vorinstanzen war eine Haftungsquote von 70 zur 30 Prozent zugunsten des Klägers festgelegt worden. Maßgeblich für die Verteilung war dabei nicht die Vorfahrtsregelung, sondern die deutlich überhöhte Geschwindigkeit des Unfallgegners.

Mit seiner Klage vor dem BGH wollte der Autofahrer erreichen, dass die Haftungsverteilung zu 100 Prozent zulasten des Unfallgegners geht, da nach seiner Auffassung im konkreten Fall die Regel „Rechts vor Links“ hätte zur Anwendung kommen müssen.

Dieser Ansicht schlossen sich die Richter des BGH nicht an und wiesen die Revision des Klägers zurück.
Zur Begründung führten die Richter in ihrem Urteil aus, dass die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Parkplätzen anzuwenden sein.

Dazu gehörte unter anderem die wechselseitige Rücksichtnahme aus §1 StVO.

Grundsätzlich nicht zur Anwendung komme hingegen die Vorfahrtsregel aus §8 Abs. 1 S. 1 StVO: „An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.“

Denn bei den aufeinandertreffenden Fahrbahnen müsse es sich um Straßen handeln – was im Falle von Parkplätzen in der Regel nicht der Fall sei. Die gesetzliche Vorfahrtsregelung solle eine zügige Abwicklung des Verkehrs gewährleisten, wohingegen die Fahrspuren auf Parkplätzen vorrangig der Erschließung von Parkmöglichkeiten dienten.

Sie würden als Rangierflächen sowie Möglichkeiten zum Be- und Entladen bieten und würden zudem regelmäßig sowohl von Kraftfahrern als auch von Fußgängern genutzt.

„Rechts vor Links“ komme nur dann ausnahmsweise zur Anwendung, wenn sich durch die bauliche Gestaltung der Fahrbahnen „unmissverständlich“ ergibt, dass sie nicht vorrangig zur Aufteilung und Erschließung der Parkflächen dienen würden, sondern der Zu- und Abfahrt zum Parkplatz und damit dem fließenden Verkehr.

Letztlich sei es der Sicherheit dienlicher, wenn auf Parkplätzen keine automatisch anwendbaren Vorfahrtsregeln gelten würden, sondern sich die Fahrzeugführer im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme über die Vorfahrt verständigen müssten.

Fazit: Auf Parkplätzen gilt in aller Regel kein „Rechts vor Links“.

Maßgeblich ist §1 StVO, der ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht verlangt.

Das Urteil des BGH mit der vollständigen Begründung ist unter folgendem Link abrufbar: Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21 – (bundesgerichtshof.de)

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