Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (181)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um die Frage: wer hat Vorrang, wenn aus zwei Fahrstreifen einer wird?
Wer bei endenden Fahrstreifen Vorrang hat, hängt vom konkreten Straßenverlauf und der Beschilderung ab. Ein Gerichtsurteil aus dem Mai 2022 hat hierzu Klarheit geschaffen.
Möglichkeit 1: Ein Fahrstreifen endet
Der einfachere Fall liegt vor, wenn ein Fahrstreifen endet (vgl. oben Verkehrszeichen 121 „Einseitig verengte Fahrbahn“).
Hier ist davon auszugehen, dass Fahrer auf dem durchgehenden Fahrstreifen Vorrang haben. Um den Verkehrsfluss zu gewährleisten, schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) die Anwendung des Reißverschlussverfahrens vor (§7 Abs. 4 StVO).
Hierbei ist Fahrern, die sich auf dem endenden Fahrstreifen befinden, der Übergang auf den durchgehenden Fahrstreifen unmittelbar vor Beginn der Verengung zu ermöglichen. Näheres zum Reißverschlussverfahren haben wir bereits in einem anderen Verkehrstipp erläutert: https://www.wasserburger-stimme.de/blog/2022/10/26/heute-geht-es-um-den-reissverschluss/
Möglichkeit 2: Beidseitig verengte Fahrbahn
Wie bei einer beidseitig verengten Fahrbahn zu verfahren ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 8. Mai 2022 klargestellt (BGH, Urteil vom 8.3.2022, Az.: VI ZR 47/21).
Geklagt hatte eine Autofahrerin, die an einer Fahrbahnverengung mit einem Lastkraftwagen zusammengestoßen war. Markiert war die Verengung durch das Gefahrzeichen 120 („Verengte Fahrbahn“). Die Haftpflichtversicherung des Lkw-Fahrers ersetzte der Autofahrerin in der Folge die Hälfte des entstandenen Schadens.
Die Autofahrerin verlangte hingegen, dass der Schaden vollständig übernommen wird, scheiterte damit jedoch in zwei Instanzen vor Gericht. Eine Revision der Klägerin wurde schließlich vom BGH zurückgewiesen.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass, anders als beim Zeichen 121 („Einseitig verengte Fahrbahn“), nicht vom Vorrang des durchgehenden Fahrstreifens ausgegangen werden könne und das Reißverschlussverfahren keine Anwendung finde.
Da nicht ein Fahrstreifen ende, sondern beide Fahrstreifen in einen überführt würden, sei das Durchfahren der Engstelle nicht mit einem Fahrstreifenwechsel im klassischen Sinne verbunden. Deshalb greife auch das Reißverschlussverfahren nicht unmittelbar.
Vielmehr signalisiere das allgemeine Gefahrzeichen „Verengte Fahrbahn“ eine erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen im Sinne des §1 StVO.
Fazit: Bei einer einseitigen Fahrbahnverengung kann vom Vorrang desjenigen ausgegangen werden, der sich auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindet. Beim Wechsel ist das Reißverschlussverfahren anzuwenden und zu ermöglichen. An einer beidseitig verengten Fahrbahn gibt es hingegen keine klare Vorrangregelung.
Vielmehr müssen sich die Fahrzeugführenden verständigen, in welcher Reihenfolge gefahren wird.
Dabei gilt das allgemeine Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht. Die Geschwindigkeit muss vor Beginn der Engstelle entsprechend angepasst werden.
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Man muss hier noch ergänzen:
Ein Bulldog hat immer – ganz unabhängig von Beschilderung – Vorrang, egal wie eng es ist.
Es geht doch nichts über gepflegte Klischees und Vorurteile.
Ja, pflegen tun sie diese Klischees gut, das ist wahr.
Dann sollten wir aber jetzt auch bitte unbedingt noch über die Fahrer bestimmter Automarken und deren Verhalten im Straßenverkehr diskutieren.
Das ist aber nur so, weil Traktoren so schnell dran sind das sie nicht schnell genug abbremsen können an der Engstelle
Ja abrupt bremsen sollten diese Gefährte dann tunlichst nicht sonst schiebt das tonnenschwere Güllefass alle über den Haufen.
Wie verhält es sich im Brucktor? Stadtauswärts ragt auf der rechten Seite ein etwa 20 oder 30 cm messender Mauervorsprung in die Fahrbahn und verjüngt dadurch diese.
Wenn ich es richtig verstanden habe, müsste der Stadtauswärtsfahrende dem Gegenverkehr Vorrang gewähren – oder liege ich falsch?
Im Brucktor haben locker zwei (normale) PKW oder auch ein PKW und ein VW-Bus Platz, da können einfach beide fahren. Mit größeren Fahrzeugen muss man sich verständigen…
Früher war das so. Inzwischen sind selbst Kleinwagen oft so breit, dass nur noch einer durchpasst. Und wenn doch zwei durchpassen würden, trauen sich die Fahrer oft nicht.
Da am Brucktor keine Fahrstreifen enden, sondern sich hier die Frage nach dem richtigen Verhalten bei Begegnungsverkehr stellt, ist §6 StVO einschlägig: „Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.“ Ob allerdings der kleine Mauervorsprung schon als einseitiges Hindernis zu werten ist, ist fraglich. In den Fahrschulen lehren wir in Abstimmung mit dem TÜV, dass die Fahrbahn am Brucktor für beide Seiten gleichermaßen verengt ist. Somit gibt es keinen klaren Vorrang für eine Seite und man muss sich jeweils mit dem Gegenverkehr verständigen. Wenn genug Platz ist, kann man natürlich auch gleichzeitig durchfahren.
Viele Grüße vom Team der Fahrschule Eggerl
Danke auch für die Aufklärung!