Landratsamt informiert über Regelungen

Seit 1. März sind die bayerischen Corona-Einschränkungen (17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie die Allgemeinverfügung Corona-Schutzmaßnahmen) vollständig außer Kraft getreten. Das Landratsamt Mühldorf sowie andere Behörden geben eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten.

Weiterhin gilt eine bundesrechtlich geregelte FFP2-Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen. Darüber hinaus können von Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen weitergehende Regelungen festgelegt werden. Es gelten folgende Regelungen:

Testungen auf SARS-CoV-2

Die bislang gesetzlich geregelten Testnachweis-Erfordernisse sind seit 1. März vollständig außer Kraft getreten. Für den Besuch medizinischer oder pflegerischer Einrichtungen ist somit grundsätzlich kein Test mehr erforderlich. Gesundheitseinrichtungen können allerdings weiterhin Testnachweispflichten anordnen, etwa wenn es um besonders sensible Bereiche geht.

Mit dem außer-Kraft-Treten sämtlicher Testnachweis-Erfordernisse wird auch die Finanzierung der Bürgertestungen sowie weiterer Testungen auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung eingestellt. Folglich wurde der Betrieb des kommunalen Testzentrums sowie der weiteren Teststationen Ende Februar eingestellt.

In ausgewählten Apotheken können weiterhin Schnelltestungen auf Selbstzahlerbasis in Anspruch genommen werden.

Eine Übersicht der Apotheken im Landkreis, die diese Leistung anbieten, ist unter folgendem Link zu finden https://www.mein-apothekenmanager.de/.

Kranke Personen können weiterhin, insofern eine entsprechende Diagnostik erforderlich ist, beim Hausarzt getestet werden.

FFP2-Maskenpflicht

Die FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Beschäftigte in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen wurde mit Wirkung ab 1. März aufgehoben. Weiterhin gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Besucher in Krankenhäusern sowie in Pflege- sowie Rehabilitationseinrichtungen.

Desweiteren bleibt die FFP2-Maskenpflicht für Besucher und Patienten in (Zahn-) Arztpraxen, Heilpraktikerpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren sowie weiteren Gesundheitseinrichtungen bestehen.

Darüber hinaus können Gesundheitseinrichtungen im Rahmen des Hausrechts eine Maskenpflicht anordnen, etwa wenn es um besonders sensible Bereiche geht.

Bestimmungen für Positiv Getestete

Die bislang in Bayern geltenden Bestimmungen für Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, sind nun vollständig aufgehoben. Seit 1. März entfallen somit alle verpflichtenden Schutzmaßnahmen für Positiv Getestete wie etwa ein Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen.

Damit einhergehend ist auch die Inanspruchnahme von Verdienstausfallentschädigungen aufgrund einer Corona-Infektion nicht mehr möglich.

Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen können in Hygieneplänen abweichende Regelungen bei einem Ausbruchsgeschehen treffen.

Auf der Homepage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/wie-verhalte-ich-mich/bei-einer-corona-infektion/#c14445 finden sich Verhaltens- und Hygienetipps bei einem positiven Corona-Test.

Die aktuellen Corona-Schutzmaßnahmen gelten bis einschließlich Freitag, den 7. April 2023. Danach werden auch die verbliebenen Schutzmaßnahmen vollumfassend außer Kraft gesetzt.

Bei Rückfragen zu den Corona-Regeln sowie den Testmöglichkeiten im Landkreis ist die Corona-Hotline des Gesundheitsamts Mühldorf unter der Telefonnummer 08631 699 330 (Montag bis Donnerstag 8 Uhr bis 16 Uhr, Freitag 8 Uhr bis 13 Uhr) erreichbar.