Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (186)

 

 

 

 

 

 

 

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um ein häufiges Streitthema: das Parken an Grundstücksausfahrten.

In vielen Wohngebieten, vor allem wenn sie im städtischen Bereich liegen, sind Parkplätze ein knappes Gut. Häufig wird deshalb jeder verfügbare Raum genutzt, um Fahrzeuge abzustellen. Ein regelmäßiges Ärgernis stellt es für Anwohner dar, wenn tatsächlich oder vermeintlich zu nah an privaten Grundstücksausfahrten geparkt wird.

Der einschlägige Passus in der Straßenverkehrsordnung (StVO) dazu lautet:
„Das Parken ist unzulässig
1. […]
2. […]
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
4. […]
5. vor Bordsteinabsenkungen.“ (§12 Abs. 3 StVO)

Damit ist klar: Wer vor fremden Grundstücksein- bzw. -ausfahrten parkt, handelt ordnungswidrig. Bei Verstößen werden Bußgelder zwischen 10 Euro und 30 Euro fällig. Mitunter können Falschparker in einer solchen Situation auch abgeschleppt werden. Steht ein Fahrzeug auf öffentlichem Grund, müssen sich betroffene Anwohner an das zuständige Ordnungsamt oder die Polizei wenden.

Diese können das Abschleppen des Fahrzeugs anordnen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein zwingender Grund für die Einfahrt oder das Verlassen des eigenen Grundstücks besteht. Steht ein Falschparker auf Ihrem privaten Grundstück, müssen Sie sich nach einer angemessenen Wartezeit direkt an einen Abschleppdienst wenden.

Darf ich vor der eigenen Zufahrt parken?

Grundsätzlich ist es erlaubt, vor der eigenen Grundstückszufahrt zu parken. Das Verbot für fremde Fahrer dient lediglich dazu, die Benutzung von Ein- und Ausfahrten für die Berechtigten zu ermöglichen. Da dieser Zustand nicht gestört ist, wenn Bewohner selbst vor ihrer Zufahrt parken, stellt dies keine Ordnungswidrigkeit dar. Rechtliche Schwierigkeiten bereitet dabei jedoch das Verbot, vor Bordsteinabsenkungen zu parken.

Befindet sich vor der Einfahrt ein abgesenkter Bordstein, kann aufgrund von §12 Abs. 5 eine Ordnungswidrigkeit festgestellt werden. Bordsteinabsenkungen sollen nämlich nicht nur das Ein- und Ausfahren erleichtern, sondern es insbesondere auch Rollstuhlfahren ermöglichen, gefahrlos die Straße zu überqueren.

In der juristischen Literatur gehen die Meinungen auseinander, ob dies nur für „normale“ Bordsteinabsenkungen gilt, die in regelmäßigen Abständen an allen Gehwegen zu finden sind, oder ob sich die Regelung auch auf Grundstücksausfahrten erstreckt. Entscheiden wird im Einzelfall die jeweils zuständige Verfolgungsbehörde.

Eine wesentliche Rolle wird dabei spielen, ob in unmittelbarer Nähe andere geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, die Rollstuhlfahrern ein sicheres Überqueren der Straße ermöglichen.

Wann ist das Parken gegenüber von Grundstücksausfahrten verboten?

Ähnlich strittig ist auch die konkrete Auslegung von Absatz 3. Die Straßenverkehrsordnung spricht hier von „schmalen Fahrbahnen“, bei denen es verboten ist, gegenüber von Ein- und Ausfahrten zu parken. Was „schmal“ genau bedeutet, wird jedoch nicht genauer erläutert.

In der Rechtsprechung wird in der Regel von einer Breite von rund 3 Metern ausgegangen, die zwischen einem parkenden Fahrzeug und der gegenüberliegenden Fahrbahnbegrenzung verbleiben muss.

Dieser Wert ergibt sich aus der allgemeinen maximalen Fahrzeugbreite von 2,55 Metern plus einem Seitenabstand von 25 Zentimetern auf jeder Seite des Fahrzeugs, der für ein sicheres Vorbeifahren verbleiben muss.
Neben der reinen Breite ist bei Grundstücksausfahrten vor allem die Schwere der Behinderung entscheidend, die für Grundstücksanlieger durch das Parken entsteht.

Nur weil das Ein- und Ausfahren erschwert wird, ist das Parken gegenüber Grundstücksausfahrten nicht verboten. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken aus dem Jahr 1994 ist es für Anlieger zumutbar, wenn sie bei der Ein- oder Ausfahrt einmal zurücksetzen müssen (Beschluss vom 25.02.1994 – Ss (Z) 227/93).

Ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München ging sogar darüber hinaus und kam zu dem Schluss, dass auch mehrmaliges rangieren zumutbar sei (Urteil vom 12.01.1998 – 11 B 96.2895).

Selbstverständlich sollten Sie immer möglichst so parken, dass andere Verkehrsteilnehmer geringstmöglich behindert werden.

Wann gilt ein Abstand von 5 Metern?

Die Vorschrift, wonach das Parken „vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten“ unzulässig ist (§12 Abs. 3 S. 1 StVO), gilt nur für öffentliche Straßen. Treffen eine private Ausfahrt und eine öffentliche Straße aufeinander, greifen die oben genannten Regeln.

Demnach müssen Bordsteinabsenkungen freigehalten werden, Anwohnern muss die Benutzung ihrer Zufahrten möglich sein. Diese sollten möglichst wenig behindert werden, gewisse Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen.

Unser Tipp:

Da es beim Parken in der Nähe von Grundstücksein- und -ausfahrten einige Graubereiche gibt, sollten Sie bei Unstimmigkeiten, wenn möglich, das Gespräch mit den Parkenden suchen.

Oftmals lassen sich so zufriedenstellende Lösungen für beide Seiten finden, während eine rechtliche Auseinandersetzung nur wenig Aussicht auf Erfolg hat.

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