Unser Wasserburger Rechtsexperte gibt Tipps: Was man beim Anbringen von Photovoltaikanlagen beachten sollte
In der Winterzeit tritt mit dem massiven Ausbau privater Photovoltaikanlagen zunehmend häufig ein Problemkreis auf, der im Rahmen der Planung weder auf Besteller-, noch auf Lieferantenseite Berücksichtigung findet: Schneelawinen. Wr haftet eigentlich, wenn diese Schäden verursachen? Was beim Anbringen von PV-Anlagen zu beachten ist, weiß unser Wasserburger Rechtsexperte Stefan Theurer:
>>Durch den Aufbau von Dach-Photovoltaikanlagen erhält ein Hausdach eine deutlich glattere, rutschigere Oberfläche, als sie bei herkömmlichen Dachziegeln besteht. Im Winter führt dies dazu, dass vermehrt Dachlawinen auch von Dächern abgehen, die bislang nicht dafür bekannt waren.
Der Eigentümer kann für Schäden hieraus wegen sogenannter Verkehrssicherungspflichtverletzung haften, was bereits bei zerstörten Windschutzscheiben und eingedrückten Autodächern, aber vor allem bei Personenschäden keine Kleinigkeit ausmacht. Zur Abhilfe werden meist Spenglereien damit beauftragt, ein Schneefanggitter anzubringen – und damit wird häufig ein unbekanntes Problem aktuell: Zur „maximalen Ausbeute“ werden die Solarpanele so nahe an die Dachkante gebaut, dass kein Schneefanggitter angebracht werden kann. Ohne kostspieligen Umbau der PV-Anlage haftet der Private also grundsätzlich dauernd für jeden entstehenden Schaden.
Was nun? Der private Besteller einer PV-Anlage hat sich hierüber in der Regel überhaupt keine Gedanken gemacht – und nun muss er die Kosten einer Versetzung der Anlage selbst tragen oder dauernd Haftungsfälle besorgen? Natürlich nicht. Der private Besteller ist in aller Regel „technischer Laie“, wohingegen der Verkäufer beziehungsweise Unternehmer üblicherweise nicht lediglich den Verkauf der Hardware anbietet, sondern auch eine Montageverpflichtung übernimmt und im Vorfeld umfassend über Art der Montage, Auswahl der Hardware und Wirtschaftlichkeit der Anlage berät.
Es handelt sich also nicht um einen reinen Kaufvertrag, sondern es sind auch sogenannte werk- und dienstvertragliche Elemente vorhanden. Gemeinhin kann man annehmen, dass einem auf PV-Anlagen-Handel spezialisierten Anbieter ein besonderes Fachwissen anwächst, sodass er auch über das Risiko von Dachlawinen zu beraten hat. Tut er das nicht und baut er die Anlage so nahe an die Dachkante, dass Schneelawinen abgehen und kein Schneefanggitter angebracht werden kann, ist die gelieferte PV-Anlage mangelhaft.
Der Verkäufer schuldet deshalb Nachbesserung und zwar dergestalt, dass die Solarmodule ausreichend weit „nach oben“ versetzt werden und gegebenenfalls sogar ein Schneefangzaun von diesem angebracht wird (Landgericht Kempten, Urteil vom 15. Dezember 2014, Az. 21 O 186/13). Ist das nicht möglich, müssen gegebenenfalls einzelne Module entfernt und entsprechend der Kaufpreis anteilig gemindert werden.
Wichtig und empfehlenswert ist es, den Sachverhalt in Ruhe und sachlich mit dem PV-Anlagen-Händler zu besprechen, in aller Regel darf man davon ausgehen, dass sich dieser seiner Mangelgewährleistungspflichten bewusst ist und diesen daher ohne Konflikt nachkommt. Erst, wenn sich der Unternehmer nachhaltig weigert, ist der Gang zum Anwalt empfehlenswert.<<
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