Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (190)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf.
Heute geht es um das Punktesystem – wofür es wie viele Punkte gibt, wann diese verjähren und was man gegen zu viele Punkte in Flensburg tun kann.
Im Jahr 2014 wurde das bis dahin gültige Punktesystem reformiert und im Zuge dessen stark vereinfacht. Das seither gültige Fahreignungsbewertungssystem soll – wie der Name schon sagt – die Fahreignung von Verkehrsteilnehmern anhand eines objektiven Punktekontos bewerten. Wer zu viele Punkte sammelt, dem droht der Entzug der Fahrererlaubnis.
Je nach Verstoß können ein, zwei oder drei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen werden.
Mit einem Punkt werden verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten bewertet. Dazu zählen beispielsweise Geschwindigkeitsverstöße von 16-30 km/h innerorts oder 21-40 km/h außerorts, Fehler bei der Ladungssicherung oder falsches Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen.
Mit zwei Punkten werden besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten und Straftaten erfasst. Dazu zählt beispielsweise das Fahren unter Alkoholeinfluss (ab 0,5 Promille, soweit noch von Fahrtüchtigkeit ausgegangen wird), das Überfahren einer roten Ampel oder das starke Unterschreiten des Mindestabstands.
Mit drei Punkten werden Straftaten bewertet, die den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Dazu können das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, das Führen von Kraftfahrzeugen bei Trunkenheit oder eine Nötigung zählen.
Je nach Punktestand werden verschiedene Maßnahmen ergriffen:
• 1 bis 3 Punkte: Vormerkung im Register. Der Verkehrsteilnehmer wird durch das Kraftfahrtbundesamt nicht gesondert über die Registrierung der Punkte unterrichtet.
• 4 bis 5 Punkte: Ermahnung per Brief. Der Verkehrsteilnehmer wird über den Punktestand informiert.
• 6 bis 7 Punkte: Eine Verwarnung wird erteilt. Außerdem wird auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hingewiesen.
• 8 Punkte: Entzug der Fahrerlaubnis.
Der Punktestand im Fahreignungsregister kann über zwei Wege reduziert werden: Verjährung und Punkteabbau.
Für die einzelnen Punkte gelten verschiedene Verjährungsfristen, je nachdem wie viele Punkte pro Verstoß erteilt wurden:
• Vergehen mit 1 Punkt: Verjährung nach 2,5 Jahren
• Vergehen mit 2 Punkten: Verjährung nach 5 Jahren
• Vergehen mit 3 Punkten: Verjährung nach 10 Jahren.
Anders als im alten System beeinflussen neue Punkte nicht die Verjährung der alten Punkte. Jede Registrierung verjährt also für sich und damit unabhängig von weiteren Verstößen.
Mit einem Fahreignungsseminar kann zusätzlich alle 5 Jahre ein Punkt abgebaut werden. Voraussetzung ist, dass der Verkehrsteilnehmer nicht mehr als 5 Punkte auf dem Konto hat.
Das Seminar umfasst einen verkehrspädagogischen sowie einen verkehrspsychologischen Teil. Zum einen sollen dabei wichtige Verkehrsregeln geschult, zum anderen die Bereitschaft zu korrektem Verhalten im Straßenverkehr gefördert werden.
Übrigens: Auch bei Verstößen mit dem Fahrrad können Punkte anfallen. Diese werden regulär in das Fahreignungsregister eingetragen und können somit auch Konsequenzen für die Fahrerlaubnis nach sich ziehen.
Selbst Personen, die keine Fahrerlaubnis besitzen, können Punkte sammeln. Beim Erwerb eines Führerscheins kann es dadurch zu Problemen kommen.
Wer einen digitalen Ausweis besitzt, kann sein Punktekonto ganz einfach online einsehen.
Auch auf dem Postweg können Informationen zum Punktestand kostenfrei beantragt werden. Informationen dazu finden sich unter folgendem Link: https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/Auskunft/faer_auskunft_node.html
Fahrschule Eggerl
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Sie schreiben: jede Tat verjährt füt sich unabhängig von anderen Eintragungem!
Mein Anwalt ist der Meinung wie die Führerscheinstelle auch,dass eine neue Tat innerhalb der Tilgungsphase eines vorherigen Punktes die Verjährung negativ beeinflusst! Jaben Sir evtl ein dazu passendes Gerichtsurteil?