Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (197)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz.

Immer mehr Betreiber von Supermärkten, Baumärkten oder Möbelhäusern lassen Ihre Parkplätze von privaten Anbietern überwachen.

Damit soll sichergestellt werden, dass Höchstparkdauern eingehalten und die Parkplätze nicht durch Pendler oder Dauerparker blockiert werden. Wer sich nicht an die Bestimmungen hält, für den kann es schnell teuer werden. Bei Verstößen werden meist 30 bis 60 Euro gefordert.

Ist das Vorgehen überhaupt rechtens?

Grundsätzlich gilt: Unrechtmäßiges Parken auf Privatgrund stellt eine Besitzstörung dar. Eigentümer können dagegen vorgehen und dafür auch Dritte beauftragen.

Die Parkraumbewirtschafter können zwar keine Bußgelder, aber sogenannte Vertragsstrafen einfordern. Unter gewissen Umständen können Fahrzeuge sogar abgeschleppt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Voraussetzung für das Einfordern einer Vertragsstrafe ist, dass auf dem Parkplatz Schilder aufgestellt sind, aus denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) inklusive der Höhen der Vertragsstrafen hervorgehen.

Wer auf dem Parkplatz parkt, schließt einen Vertrag mit dem Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter des Parkplatzes und muss sich an die geforderten Bedingungen halten. Wird dagegen verstoßen, können die vereinbarten Vertragsstrafen rechtmäßig eingefordert werden.

Wer muss zahlen: Der Fahrer oder der Halter?

Grundsätzlich schließt der Fahrer den Vertrag und muss entsprechende Strafen selbst zahlen. Häufig wird die Aufforderung jedoch an den Halter des Fahrzeugs versendet. Dieser ist zwar außergerichtlich nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen. Im Falle einer Klage muss er jedoch alle denkbaren Fahrer aufführen.

Wenn der Halter den verantwortlichen Fahrer nicht benennt und die Vertragsstrafe nicht bezahlen will, kann er zur Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Bei einem weiteren Verstoß drohen dann Forderungen von mehreren hundert Euro.

Wie sieht es mit Bearbeitungs- und Mahngebühren aus?

Weitere Gebühren dürfen in der Regel nur bei Verzug der Zahlung erhoben werden.

Dabei muss der Parkraumbewirtschafter nachweisen, dass der Falschparker den Zahlschein auch wirklich bekommen hat. Mahngebühren sollten eine geringe Höhe von rund drei Euro nicht überschreiten. Werden neben einer Unterlassungserklärung auch Anwaltskosten gefordert, lohnt sich eine genauere Überprüfung. Bei professionellen Anbietern, die bereits mehrfach Unterlassungserklärungen eingefordert haben, wird davon ausgegangen, dass sie geschäftserfahren sind. Außergerichtlich dürfen in diesem Fall keine Anwaltskosten erhoben werden.

Lohnt sich ein Widerspruch?

In den allermeisten Fällen lautet die Antwort: Nein. Hält sich der Betreiber an die Bestimmungen, ist das Einfordern einer Vertragsstrafe gerechtfertigt. Lohnen kann sich der Widerspruch, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

• Es wird eine Vertragsstrafe in unangemessener Höhe gefordert (z.B. mehr als das Doppelte von sonst üblichen Bußgeldern).

• Es wurde nicht ausreichend auf den Vertragsinhalt aufmerksam gemacht, beispielsweise wenn kein Schild mit den AGBs aufgestellt war (wobei auch kleine bzw. unauffällige Schilder regelmäßig als ausreichend erachtet werden).

• Es wurden nicht vereinbarte Gebühren erhoben.

In manchen Fällen kann es Erfolg haben, sich an den Betreiber des Marktes zu wenden.

Aus Kulanzgründen werden die Forderungen zum Teil zurückgezogen. Hilfreich kann es sein, durch einen Kassenbon zu belegen, dass man zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich Kunde war und beispielsweise nur das Einstellen einer Parkscheibe vergessen hatte.

Unser Tipp: Da die Vertragsstrafen oftmals höher sind als Bußgelder im öffentlichen Verkehrsraum, sollten Sie bei Privatparkplätzen genau auf die Bedingungen achten.

Auf keinen Fall sollten Sie Zahlungsaufforderungen ignorieren, da ansonsten zusätzliche Gebühren auf Sie zukommen können. In den meisten Fällen werden Sie um das Zahlen der Vertragsstrafe nicht herumkommen.

In Einzelfällen kann jedoch das Kontaktieren von Marktbetreibern oder auch ein förmlicher Widerspruch zum Erfolg führen.

 

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