Landschaftsschutzgebiet „Inntal Süd“: Otto Lederer will mit Naturschützern reden
Über die Klage des Bundes Naturschutz gegen die Neufassung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Inntal Süd“ ist immer noch nicht abschließend entschieden. In den vergangenen Jahren beschäftigten sich mehrere Gerichtsinstanzen – darunter auch der Europäische Gerichtshof – mit dem Vorgang. Im Umweltausschuss des Landkreises Rosenheim kündigte Landrat Otto Lederer jetzt an, das laufende Gerichtsverfahren nicht abzuwarten, sondern im Gespräch Kompromisse finden zu wollen.
„Für uns war die Frage, kann man nicht schneller zum Ziel kommen?“ Lederer will mit dem Kläger, dem BUND Naturschutz, reden. Ein Termin ist bereits vereinbart.
Der Landrat hofft auf Kompromisse, vor allem in der Frage, welche Flächen noch ins Landschaftsschutzgebiet aufgenommen werden können.
Das Einverständnis aller Beteiligten, darunter von neun Inntal-Gemeinden, vorausgesetzt, könnte die neue Schutzgebietsverordnung schneller abgeschlossen werden, als das noch laufende Gerichtsverfahren.
Der Bund Naturschutz signalisierte, die Klage gegebenenfalls zurückzuziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob sich aus dem Europarecht bei Schutzgebietsverordnungen eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung ergebe.
Dies verneinte der EuGH. Aus Sicht des Landkreises sei es eine positive Entscheidung, denn eine strategische Umweltprüfung war nicht durchgeführt worden und sei auch bei zukünftigen Schutzgebietsausweisungen nicht notwendig.
Ende Januar dieses Jahres entschied der seit dem Jahreswechsel zuständige 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Klage des Bund Naturschutz gegen die Schutzgebietsverordnung des Landschaftsschutzgebietes „Inntal Süd“ aufgrund der Alpenkonvention zulässig sei und verwies sie an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück.
Zudem wurde dem Gericht in München die Anweisung mitgegeben, dass der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen habe, dass Art. 11 Abs. 1 Naturschutzprotokoll unmittelbar anwendbar sei und dieser zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung die Durchführung einer Interessenabwägung verlange.
Wann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verhandelt und urteilt, ist völlig offen.
Die noch geltende Schutzgebietsverordnung „Inntal-Süd“ stammt aus dem Jahr 1952. Sie entspricht längst nicht mehr den heutigen rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen. Damals gezogene Grenzen sind durch die bauliche Entwicklung schon lange überholt.
Foto: Renate Drax
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