Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (202)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die Sorgfaltspflichten beim Parken.
In dieser Woche sorgte der Strafzettel eines Rosenheimer Autofahrers für Schlagzeilen: Er hatte sein Fahrzeug in der Sommerhitze mit offenem Fenster abgestellt und prompt ein Verwarnungsgeld von 15 Euro kassiert. In den sozialen Medien und auch in der Presse stieß der Fall auf ein großes Echo, viele empfanden den Bußgeldbescheid als kurios.
Tatsächlich ist es so, dass das Parken bei offenem Fenster verboten ist. Das ergibt sich aus §14 Abs. 2 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO): „Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.“ Eine Verwaltungsvorschrift ergänzt, dass jede vorhandene Sicherung verwendet werden muss. Dazu gehören neben der Lenkradsperre und der elektronischen Wegfahrsperre auch das das Absperren des Fahrzeugs sowie das Schließen der Fenster. Die Rechtsprechung stellt regelmäßig hohe Anforderungen an die Sicherung des Fahrzeugs.
Mehr noch als der Schutz des Halters vor Diebstahl steht bei dieser Regelung der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund. So soll verhindert werden, dass jemand, der möglicherweise keine Fahrerlaubnis besitzt, das Fahrzeug unbefugt benutzt und dadurch Dritte gefährdet.
Befindet sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs, wird davon ausgegangen, dass er eine unbefugte Benutzung verhindern kann. Dann ist es erlaubt, auf die Sicherungsmaßnahmen zu verzichten. Wer also beispielsweise im Außenbereich einer Eisdiele sitzt und das Auto direkt davor geparkt hat, darf das Fahrzeug offenstehen lassen.
Ausdrücklich erlaubt ist es zudem, die Fenster einen Spalt breit offenstehen zu lassen. Wer ein Cabrio fährt, darf sogar mit offenem Verdeck parken. In beiden Fällen sollte allerdings bedacht werden, dass Versicherungen Schäden oder Diebstähle möglicherweise nicht übernehmen.
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Mein Auto wurde mal abgeschleppt, weil jemand die Scheibe eingeschlagen hat. Gleiches Argument seitens Polizei. Ich hatte den doppelten Schaden. Neben dem Vandalismus musste ich auch noch die Abschleppgebühren von 300 Euro bezahlen. Vielen Dank RoPo
Wenn es um die unbefugte Benutzung geht, es ist doch Selbstverständlich dass beim verlassen des Fahrzeugs der Schlüssel mitgenommen wird. Warum macht man dann den Unterschied Cabrio vs. geschlossenen Auto?
Die Zeiten sind längst vorbei wo es möglich war ins Auto hineinzukommen, Lenkradschloss überdrehen, Zündung kurzschließen und weg fahren.
Das mit dem Diebstahl aus dem Auto oder Beschädigungen des Innenraums ist ganz was anderes.
Aber so ist es doch recht einfach mal 15 Euro abzukassieren. Das Ordnungsamt ist dadurch schon enorm in der Kritik.
Die Regelung bzgl. Cabrio verstehe vor dieser Argumentation wer will…