Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (206)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die Verkehrsvorschriften in Wasserschutzgebieten.

Um die natürlichen Wasservorkommen zu schützen, werden im Bereich von Brunnen und anderer Einrichtungen zur öffentlichen Wasserversorgung sogenannte Wasserschutzgebiete ausgewiesen. In diesen Zonen sind bestimmte Handlungsweisen verboten, die die Wasservorkommen gefährden könnten.

Dort, wo öffentliche Verkehrswege im Bereich von Wasserschutzgebieten liegen, werden Verkehrsteilnehmer durch das Zeichen 354 darauf aufmerksam gemacht. Kraftfahrzeugführer sind dazu angehalten, sich hier besonders vorsichtig zu bewegen. Die Verkehrsbehörden können zusätzliche Verbote anordnen. Dazu gehören Überholverbote für Lkw, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verkehrsverbote. Das Verkehrszeichen 269 verbietet allen Fahrzeugführern die Durchfahrt, wenn sie mehr als 20 Liter wassergefährdende Ladung mit sich führen.

Zu den wassergefährdenden Stoffen zählen Säuren, Laugen, Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 % Silicium, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stick- stoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen sowie Gifte.

Wichtig: das Verbot betrifft nicht nur Lkw-Fahrer oder gewerbliche Transporte, sondern auch private Fahrzeugführer.

Alternativ kann durch das Zeichen 261 „Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ ein etwas eingeschränkteres Durchfahrtsverbot erlassen werden.

Unser Tipp: Da neben gewerblichen Transporten auch die private Beförderung von Kraft- und Betriebsstoffen oder der Transport von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen schnell unter das Verkehrsverbot fallen können, sollten Sie die entsprechenden Verkehrszeichen im Blick haben. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 100 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Bei weiteren Verstößen erhöht sich das Bußgeld auf 250 Euro. Zusätzlich wird ein Punkt eingetragen sowie ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet.

 

 

 

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