Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (212)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um Radarwarngeräte und Blitzerapps.

Mit überhöhter Geschwindigkeit erwischt zu werden kann ärgerlich sein. Denn neben empfindlichen Geldbußen drohen je nach Differenz zur erlaubten Geschwindigkeit auch Punkte im Fahreignungsregister und Fahrverbote. Manche Fahrer versuchen deshalb, sich durch technische Hilfsmittel gegen Geschwindigkeitskontrollen abzusichern. Entsprechende Geräte, die rechtzeitig vor Blitzern & Co. warnen, gibt es online bereits ab rund 30 Euro zu kaufen.

Aber ist es auch erlaubt, diese Geräte zu benutzen? Hier lautet die klare Antwort: Nein. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) steht dazu:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden“ (§23 Abs. 1c StVO).

Wer solche Geräte dennoch mitführt oder verwendet, muss mit einer Geldbuße von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Der Polizei ist es sogar erlaubt, die Geräte zu beschlagnahmen und betriebsunfähig zu machen.

Auch das Benutzen von Blitzerapps ist verboten und kann die gleichen Sanktionen nach sich ziehen – wobei es im Alltag für Polizeibeamte schwierig sein dürfte, den Verstoß nachzuweisen. Blitzermeldungen im Radio sind hingegen erlaubt, da sie unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort der Fahrer gegeben werden. Ebenso ist es erlaubt, andere Fahrer durch Handzeichen oder ähnliches zu warnen, sofern keine Behinderung oder Gefährdung daraus resultiert.

Die häufig angewandte Praxis, entgegenkommende Fahrer durch die Lichthupe auf Radarfallen aufmerksam zu machen, ist streng genommen nicht erlaubt. Denn laut §16 Abs. 1 StVO darf die Lichthupe betätigt werden, um andere Verkehrsteilnehmer vor einer konkreten Gefahr zu warnen oder um außerorts einen Überholvorgang anzukündigen.

Unser Tipp: Das beste Mittel, um nicht geblitzt zu werden, ist das Einhalten der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit. Das schützt nicht nur Ihren Geldbeutel, sondern ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.

 

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