Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (216)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um das gefährliche Drängeln auf der Autobahn.
Diese Situation kennt so gut wie jeder: Man fährt auf der Autobahn mit ausreichender Geschwindigkeit in einer Kolonne und trotzdem fährt ein Fahrzeugführer von hinten viel zu nah auf und drängelt. Dieses Verhalten nervt nicht nur, es ist auch gefährlich. Nicht umsonst drohen Dränglern empfindliche Strafen.
Ordnungswidrigkeit: Zu wenig Abstand
Für das Nichteinhalten des erforderlichen Mindestabstands gibt es unterschiedliche Sanktionen. Je dichter aufgefahren wird, desto härter sind die Folgen. Grundsätzlich gilt die Faustregel: die Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit in Kilometern pro Stunde (km/h) ergibt den erforderlichen Mindestabstand in Metern. Wer demnach 120 km/h schnell fährt, muss mindestens 60 Meter Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug einhalten.
Wer bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h nicht mindestens die Hälfte des geforderten Mindestabstands einhält (also ein Viertel des Tachowerts), muss mit 35 Euro Bußgeld rechnen. Bei Unterschreitung dieses Werts erhöhen sich die Bußgelder deutlich, außerdem gibt es Punkte in Flensburg. Bei einer Geschwindigkeit unter 100 km/h werden maximal 320 Euro Bußgeld fällig. Bei höheren Geschwindigkeiten und einer Unterschreitung von 3/10 des Mindestabstands drohen zusätzlich Fahrverbote. Beispiel: Wer 120 km/h schnell fährt, muss 60 Meter Abstand einhalten. Ab Unterschreitung von 18 Metern Abstand drohen neben 160 Euro Bußgeld auch zwei Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot. Beträgt der Abstand weniger als 20 Prozent des Mindestabstands erhöht sich das Fahrverbot auf zwei Monate, bei unter 10 Prozent des Mindestabstands sogar auf drei Monate.
Straftat: Nötigung
Wer dem Vordermann längere Zeit dicht auffährt und ihn durch mehrmalige Betätigung der Lichthupe oder des Blinkers zum Fahrstreifenwechsel drängt, erfüllt unter Umständen den Straftatbestand der Nötigung (§240 StGB). Welche Folgen drohen, entscheidet am Ende ein Gericht. Sieht es den Tatbestand als erfüllt an, wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt, die sich in Tagessätzen abhängig vom Nettomonatsgehalt bemisst. Meist handelt es sich dabei um Summen im vierstelligen Bereich. Zusätzlich kann ein Fahrverbot verhängt werden. In diesem Fall werden zwei Punkte eingetragen.
In schweren Fällen ist sogar mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen. Die Sperrfrist für eine Neuerteilung beträgt mindestens sechs Monate, kann jedoch auch deutlich länger sein. Zusätzlich gibt es drei Punkte, die für zehn Jahre im Fahreignungsregister stehen.
Unser Tipp: Dichtes Auffahren und Drängeln gehört zu den „Todsünden“ im Straßenverkehr. Beides führt zu gefährlichen Situationen, weshalb dieses Verhalten entsprechend hart sanktioniert wird. Wenn Sie in die Situation kommen, wo hinten bedrängt zu werden, sollten Sie ruhig bleiben und keine überstürzten Fahrstreifenwechsel vornehmen. Keinesfalls sollen Sie absichtlich bremsen oder andere Gegenreaktionen unternehmen. Dies trägt zu einer Verschärfung der Lage bei und kann wiederum Ihnen empfindliche Sanktionen bescheren. Sinnvoller ist es, Drängler bei geeigneter Gelegenheit vorbeizulassen – meist lassen sich Gefahrsituationen so am besten vermeiden. Hier gilt eindeutig: Der Klügere gibt nach. Eine nachträgliche Anzeige kann sinnvoll sein, wenn Sie geeignete Zeugen benennen können. Damit bekommen Drängler womöglich nachträglich den verdienten Denkzettel.
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Also manche autofahrer fordern das drängel ja förmlich. Wenn man mit 70 da fährt wo 100 erlaubt ist. Da sollte man auch strafen verteilen.
Kontrolliert eh keiner und wenn sich einer beschwert, dass du zu wenig Abstand hattest, was soll die Polizei dann machen?
Es gibt keine Mindestgeschwindigkeit! Ganz im Gegenteil. Jeder ist angehalten entsprechend seinen Fähigkeiten, seiner Konstitution und den Umständen entsprechend zu fahren.
Wenn das für jemanden bedeutet, dass er sich mit 70 km/ h sicherer fühlt, dann darf der das! 70 km/h ist noch lange keine Nötigung – auch wenn es sich für andere so anfühlt.
Grundloses Schleichen ist verboten. Aber bei 70 km/h ist man davon noch weit weg.
Und gibt immer noch nicht das Recht zu drängeln oder an der Stoßstange zu kleben!
Ich lese wohl nicht richtig!!!!
100 ist erlaubt nicht zwingend erforderlich. Wo wollen Sie noch Strafen verteilen? Mir fällt da einiges ein.
Diese Arroganz vieler Autofahrer, die meinen, es müsse gefälligst dafür gesorgt werden, dass man mit optimaler Höchstgeschwindigkeit von A nach B kommt.
Man lebt weder länger, noch schöner, noch besser – nur weil man 5 min früher irgendwo hinkommt.
Ich bin so froh, dass ich mich nicht derart von der Zeit verknechten lasse.
Und was is das für eine Arroganz, wenn einer meint, er müsse dafür sorgen, dass alle seine 70 km/h fahren?
Nur als Denkanstoß…
„Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern. (§ 3 Abs. 2 StVO)“
Unbegründet 70 km/h zu fahren in einer 100 km/h Zone ist Verkehrsbehinderung. Dies kann mit einer Geldbuße von 20 Euro geahndet werden. Passiert aufgrund eines Schleichers ein Überholunfall, erhält der Schleicher eine Geldbuße von min. 120 Euro, einen Punkt in Flensburg und eine Teilschuld…
@ FreivonZeit
Da kann ich ihnen jetzt nicht recht geben. Mein Fahrlehrer sagte schon vor 40 Jahren: wo es geht soll ich auch die maximale Geschwindigkeit fahren, alles andere is Verkehrsbehinderungen und schafft gefährliche Situation, …und recht hatte er!
naja, ich muss Helmut da leider recht geben, wenn die Leute da 70 fahren wo 70 vorgeschrieben sind und da 100 fahrn wo man 100 fahren darf wäre es für alle einfacher und entspannter.
Früher lernte man das mal in der Fahrschule.
Ist das heute anders?
Zum Glück wird das in Fahrschulen auch heute noch so kommuniziert. Es sind die, die alle anderen erziehen wollen und wer sich bei 70 sicher fühlt, sollte das Autofahren, aus Sicherheit für alle Anderen, besser gleich sein lassen. Wer so überfordert ist, ist eine Gefahr für sich selbst und alle Anderen.
Zum Thema „sinnvolle Anzeige“: Wie, entscheidet ein von Denkzettel-Verkehrsdenunzianten genervter Staatsanwalt?
„Der Anzeige wird mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben, §§ 374, 376 StPO“
und: „Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit wird das Verfahren nach §46 O,WiG, §170 Abs.2 StPO eingestellt.“
Mmh. In dem Beitrag geht es doch um das Drängeln auf der Autobahn. helmut und einige seiner Mitstreiter sind gedanklich aber wohl eher auf einer Landstraße unterwegs – denn ein Tempolimit von 100km/h haben wir nach meinem Kenntnisstand auf Autobahnen (bedauerlicherweise) nicht; ebensowenig wie eine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit von 100km/h. Mir bekannt ist lediglich die sogenannte Richtgeschwindigkeit von 130km/h.
Amüsant in diesem Zusammenhang: wird über ein Tempolimit auf deutschen Autobahnen diskutiert, kommt von den Gegnern desselben gerne das Argument „ Macht halt wenn Ihr unbedingt wollt, es hindert Euch ja keiner. Aber nehmt uns nicht die Freiheit so schnell zu fahren wie wir möchten!!!1!11!“
Wie dieses „Macht halt, wenn Ihr wollt“ in der Realität aussieht, sehen wir hier vortrefflich an einigen der Kommentare. Bravo!
Also Sie meinen, wenn hier alles das Thema verfehlen und von 70 auf der Landstraße unter dem Beitrag „Drängeln auf der Autobahn“ sprechen, dann machen Sie das Thema „Tempolimit“ und „Freiheit“ auf, weil das noch weiter weg vom Thema ist?
Wenn wir vom „Drängeln auf der Autobahn“ sprechen, müssten wir eher von der folgenlosen Missachtung des Rechtsfahrgebotes als Auslöser für Drängeln sprechen als von Tempolimit.