Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (219)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um mögliche Folgen bei notorischen Verkehrsverstößen.
Dass bei besonders schweren Verkehrsverstößen wie Trunkenheit am Steuer der Entzug der Fahrerlaubnis droht, ist allgemein bekannt. Auch wer regelmäßig deutlich zu schnell fährt, rote Ampeln missachtet, den Mindestabstand nicht einhält oder eine andere schwere Ordnungswidrigkeit begeht, muss um seinen Führerschein bangen. In diesen Fällen werden Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Sobald acht Punkte auf dem Konto erreicht werden, wird die Fahrerlaubnis entzogen (mehr zum Punktesystem unter https://www.wasserburger-stimme.de/blog/2023/04/06/wann-verjaehren-punkte-in-flensburg/).
Ein Urteil im vergangenen Jahr hat nun bestätigt: Auch Fahrer, die hartnäckig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, können, selbst wenn die Verstöße im Einzelnen nur geringfügige Ordnungswidrigkeiten darstellen, die Fahrerlaubnis verlieren (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.10.2022, Az.: VG 4 K 456/21).
Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis geklagt. Dieser wurde angeordnet, nachdem mit einem Fahrzeug, dessen Halter der Kläger war, innerhalb eines Jahres 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen wurden. Ein Großteil der Parkverstöße wurde in der Nähe des Wohnorts des Klägers in Bereichen mit absolutem Haltverbot registriert. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass sich aus der Regelmäßigkeit der Verstöße ergebe, dass der Kläger die Vorschriften des ruhenden Verkehrs nicht anerkenne. Er sei offenbar nicht willens gewesen, eine alternative Lösung für das Parken seines Kraftfahrzeugs zu suchen und habe damit seine eigenen Interessen über diejenigen anderer Verkehrsteilnehmender gestellt. Zudem sei das Abstellen des Fahrzeugs im absoluten Haltverbot dazu geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Angesichts der Intensität seines Fehlverhaltens sei seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zutreffend erkannt worden – weshalb der Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig sei.
Auch den Einwand des Fahrers, die Verstöße seien von Familienmitgliedern begangen worden, ließ das Gericht nicht gelten. Da er Kenntnis von den diversen Ordnungswidrigkeiten gehabt habe, wäre er als Halter des Fahrzeugs verpflichtet gewesen, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dies habe er unterlassen, was ebenfalls für eine fehlende Eignung spräche. Insofern sei es unerheblich, ob tatsächlich er oder aber Dritte die Ordnungswidrigkeit begangen hätten.
Unser Tipp: Wie das Urteil zeigt, können auch regelmäßig begangene, geringfügige Ordnungswidrigkeiten den Führerschein gefährden. Ebenso ist man als Halter eines Kraftfahrzeuges in der Pflicht darauf zu achten, dass diejenigen, denen das Fahrzeug überlassen wird, sich korrekt verhalten. Andernfalls drohen empfindliche Sanktionen.
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Warum schlachten die die Kuh, die sie melken können?
Kann mir nicht vorstellen, dass die Oberland zum Staatsanwalt rennt und sagt: „Da ist einer, der macht 2000 Euro Umsatz p.a. bei uns, den müsst ihr aus dem Verkehr ziehen“.