Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (225)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf.
Heute geht es um die Frage, ob auch innerorts eine Rettungsgasse gebildet werden muss?
Im vergangenen Jahr beschäftigte sich das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit der Frage, ob das Nichtbilden einer Rettungsgasse auf einer innerorts gelegenen Bundesstraße eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Ein Autofahrer hatte zuvor Rechtsbeschwerde eingelegt, nachdem er vom Amtsgericht Augsburg zu einer Geldbuße von 240 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt worden war.
Der Vorfall ereignete sich im Mai 2023 auf einer autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße im Stadtgebiet Augsburg. Bei stockendem Verkehr hatte der Autofahrer keine Rettungsgasse gebildet, was vom Amtsgericht Augsburg als Ordnungswidrigkeit gewertet wurde. Das Bayerische Oberste Landesgericht teilte diese Auffassung jedoch nicht und verwies in seinem Urteil (BayObLG, Beschluss v. 26.09.2023 – 201 ObOWi 971/23) auf den Wortlaut des §11 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung:
„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
Gemäß dem Wortlaut sei die Verpflichtung zum Bilden einer Rettungsgasse ausdrücklich auf Autobahnen sowie auf mehrspurige Außerortsstraßen beschränkt. Das Amtsgericht Augsburg habe mit seinem Urteil, das die Pflicht auch auf autobahnähnliche Innerortsstraßen ausdehnen wollte, rechtswidrig gegen das Analogieverbot verstoßen, so das BayObLG. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen.
Damit ist klar: Innerorts muss nur auf Autobahnen eine Rettungsgasse gebildet werden. Sobald sich Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Sirene nähern, gilt jedoch weiterhin die Regel aus §38 Abs. 1 Satz 2: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.“ Ein Verstoß dagegen hat im günstigsten Fall ein Bußgeld von 240 Euro sowie ein Monat Fahrverbot zur Folge.
Unser Tipp: Obwohl es keine explizite Pflicht dafür gibt, macht es auch innerorts Sinn, bei stockendem Verkehr eine Gasse für die Rettungs- und Einsatzfahrzeuge freizuhalten. Insbesondere gilt dies auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für eine Richtung. So wird gewährleistet, dass die Rettungskräfte ungestört vorankommen und schnell am Einsatzort sind.
Foto: Pixabay
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