Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (229)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die wichtigsten Regeln zum Personenbeförderungsschein.

Die Sitzplätze sind entscheidend

Wer benötigt den Schein?

Jeder, der gewerblich Personen befördern möchte, muss im Besitz der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF), besser bekannt als Personenbeförderungsschein, sein. Dies betrifft beispielsweise Taxifahrer, Fahrer im Flughafentransfer oder von Limousinen, sowie Krankentransporte oder die Schülerbeförderung. Kurz gesagt, jeder, der gegen Entgelt Personen von A nach B transportiert, benötigt diesen Schein.

Wie erwirbt man die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung?

Der Personenbeförderungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Behörde ausgestellt. Das ist in der Regel die Führerscheinstelle beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt. Die Ausstellung ist ab dem 21. Lebensjahr möglich, für Krankenfahrten bereits ab dem 19. Lebensjahr. Folgende Dokumente und Unterlagen sind erforderlich:

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis (EU-Kartenführerschein) der Klasse B (mindestens 2 Jahre im Besitz des Antragstellers, bei Krankenfahrten mindestens 1 Jahr),
  • die Bescheinigung eines qualifizierten ärztlichen Gutachtens zur geistigen und körperlichen Eignung,
  • ein augenfachärztliches Gutachten,
  • ein polizeiliches Führungszeugnis.

Wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei einer anderen Behörde beantragt als jener, die die allgemeine Fahrerlaubnis ausgestellt hat, ist zusätzlich eine amtliche Bescheinigung der ausstellenden Behörde (Karteikartenabschrift) erforderlich. Für Krankentransporte muss zusätzlich der Nachweis für die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vorgelegt werden, Taxifahrer benötigen eine erfolgreich bestandene Fachkundeprüfung.

Bei der Prüfung des Antrags wird unter anderem der Punktestand im Fahreignungsregister in Flensburg abgefragt. Wer zu viele Punkte auf dem Konto hat, muss mit einer Ablehnung des Antrags rechnen.

Was sind die Kosten?

Die Kosten variieren von Region zu Region. Als Verwaltungsgebühr bei der Fahrerlaubnisbehörde fallen rund 40 Euro an. Dazu kommen 13 Euro für die Ausstellung des Führungszeugnisses. Die ärztlichen Gutachten können mit rund 80 bis 150 Euro veranschlagt werden. Insgesamt belaufen sich die Kosten also auf rund 200 Euro für die Ausstellung der Fahrerlaubnis.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

 Wer gewerblich Personen befördert, ohne die entsprechende Fahrerlaubnis zu besitzen, muss mit einem Bußgeld von 75 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Halter von Fahrzeugen, die diese Ordnungswidrigkeit zulassen, müssen mit denselben Sanktionen rechnen. Wer den Personenbeförderungsschein zwar besitzt, ihn aber nicht bei sich führt, muss bei einer Kontrolle ein Verwarnungsgeld von 10 Euro zahlen.

 

Foto: Pixabay

 

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