Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (230)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um einige Verkehrssituationen in Sendling in der Gemeinde Ramerberg – und die Schwierigkeit der Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“.

„Rechts vor Links“: so lautet die Grundregel zur Vorfahrt in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Sie gilt grundsätzlich immer dann, wenn die Vorfahrt nicht anderweitig geregelt ist.  Verkehrszeichen, Lichtzeichenanlagen und Anweisungen von Polizeibeamten können „Rechts vor Links“ aufheben. Zudem sieht die StVO einige Ausnahmen von der Vorfahrtsgrundregel vor, die sich vor allem auf den baulichen Zustand oder die Widmung von Verkehrsflächen beziehen.

Demnach gilt „Rechts-vor-Links“ nicht bei:

  • Bei der Ausfahrt aus Feld- oder Waldwegen auf die Straße (§8 Abs. 1 S. 2 StVO).
  • Bei der Ausfahrt aus einem privaten Grundstück, aus einer Fußgängerzone oder aus einem verkehrsberuhigten Bereich,
  • bei der Ausfahrt aus einem anderen Straßenteil (Radwege, Parkbuchten, Zufahrten u.ä.) und
  • wenn über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn gefahren wird (§10 StVO).

Häufig führen diese Ausnahmen zu Unklarheiten und Problemen. So auch im Ortsteil Sendling in der Gemeinde Ramerberg. Da die Vorfahrt nicht anderweitig geregelt ist, gilt hier grundsätzlich „Rechts vor Links“. Bei einigen Einmündungen erschließt sich jedoch nicht sofort, was in Bezug auf die Vorfahrt gilt. An ihnen lässt sich die Schwierigkeit der Regelung exemplarisch veranschaulichen.

Fall 1: Die Kreuzung von Sendlinger Straße und Klosterstraße (Foto oben).

Zwei gleich angelegte Straßen treffen an dieser Stelle aufeinander, Vorfahrtszeichen sind nicht angebracht. Hier ist die Situation klar – es gilt „Rechts vor links.

Fall 2: Die Kreuzung Sendlinger Straße und Am Feld

Laut einem Leser – von dem die Anregung zu diesem Verkehrstipp kam – vermuten einige Fahrer, dass die Pflasterung im Kreuzungsbereich „Rechts vor Links“ ausschließen würde. Aber: Ein abweichender Straßenbelag allein hat keine Auswirkung auf die Vorfahrtsregelung. Auch kann die einreihige Pflasterung nicht als abgesenkter Bordstein angesehen werden, da vor und hinter der Kreuzung überhaupt kein Bordstein verbaut ist. Deshalb gilt hier klar „Rechts vor Links“.

 

Fall 3: Ein einmündender Feldweg

Hier greift die Ausnahme aus §8 Abs. 1 S. 2 StVO. Da es sich im einen einmündenden Feldweg handelt, gilt hier kein „Rechts vor Links“

 

Fall 4: Kreuzung Sendlinger Straße und Attelfellnerstraße

An dieser Stelle könnte die fehlende Asphaltierung zu Unklarheiten führen. Laut einem Urteil des LG Dessau-Roßlau vom 22.03.2012, das sich in seiner Begründung auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1975 stützt, gilt: „1. Für die Einordnung als Feld- oder Waldweg ist es ohne Bedeutung, ob eine öffentlich-rechtliche Widmung für Straßenverkehrszwecke erfolgt ist. 2. Die Qualifikation als Feld- und Waldweg richtet sich nach der Verkehrsbedeutung und ist gegeben, wenn der Weg nur land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, keine überörtliche Bedeutung besitzt und weder zu einer Ortschaft noch zu einem Gebäude oder Wirtschaftsbetrieb, sondern allein zu Feldern und in Wälder führt.“ (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 22.03.2012, Az. 5 S 98/11). Eine Einordnung als Feld- oder Waldweg kann hier aufgrund der Verkehrsbedeutung eindeutig ausgeschlossen werden. Deshalb gilt hier „Rechts vor Links“.

 

Fall 5: Asphaltierte Zufahrt zu zwei Wohnhäusern

Hier gestaltet sich die Einordnung schwierig. Ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts könnte darauf hindeuten, dass an dieser Stelle kein „Rechts vor Links“ gilt: „Eine von einer durchgehenden Straße abzweigende gemeinsame Zufahrt zu mehreren neben der Straße gelegenen Häusern ist dann, wenn sie nach den äußerlich erkennbaren Umständen lediglich der Anschließung dieser Häuser an den öffentlichen Verkehr dient, trotz ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen Verkehrsraum im Verhältnis zu der durchgehenden Straße keine selbständige Straße, an deren Einmündung die Vorschriften über die Vorfahrt Anwendung finden, sondern ein anderer Straßenteil, bei dessen Verlassen das Vorrecht des fließenden Verkehrs auf der durchgehenden Straße zu beachten ist.“ (BayObLG, Beschluss vom 27.05.1983, Az. 1 Ob OWi 55/83).

Die angebrachte Fahrbahnmarkierung kann als Hinweis auf den untergeordneten Charakter gewertet werden. Trotzdem ist fraglich, ob hier eindeutig erkennbar ist, dass die Straße lediglich dem Anschluss der Häuser dient. Deshalb sollte hier vorsichtshalber von „Rechts vor Links“ ausgegangen werden. Da die Situation insgesamt unklar bleibt, bestehen sowohl für Fahrer auf der durchgehenden Straße wie auch für solche auf der einmündenden Straße erhöhte Sorgfaltspflichten.

 

Fall 6: Kreuzung Sendlinger Straße und Am Attler Moos

An dieser Stelle ist durch die Straße nur ein Wohngrundstück angeschlossen. Deshalb könnte davon ausgegangen werden, dass es sich hier um einen untergeordneten Straßenteil handelt. Allerdings ist dies nicht unmittelbar erkennbar. Zudem unterstützt das Straßenschild den Anschein, dass hier eine gleichgeordnete Straße einmündet. Insgesamt deutet das Gesamtbild nach unserer Einschätzung darauf hin, dass hier „Rechts vor Links“ gilt.

 

Fälle 7 & 8: Nicht asphaltierte Straße als Zubringer zu Wohngrundstücken

Hier ist die Situation ähnlich wie in Fall 5, allerdings liegt aufgrund des baulichen Zustands der Fahrbahn nahe, dass es sich lediglich um Zubringerwege zu den Wohngrundstücken handelt. Nach unserer Einschätzung dürfte „Rechts vor Links“ an dieser Stelle nicht greifen. Aber: Im Zweifel sollte man sich auch hier langsam annähern und sich gegenseitig verständigen.

Unser Tipp: Gerade in unklaren Situationen greift der Grundsatz aus §1 der StVO. Demnach erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Da bei „Rechts vor Links“ häufig Fehler gemacht werden, sollte man auch bei eigener Vorfahrt nicht auf das richtige Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen und sich entsprechend umsichtig verhalten.

 

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