Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (236)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um verschiedene Fahrbahnmarkierungen und die damit verbundenen Regeln zum Halten und Parken.

Halt- und Parkverbote können entweder durch entsprechende Beschilderung angeordnet werden oder sie ergeben sich aus der Verkehrssituation bzw. der baulichen Gestaltung der Straße. Aber auch Fahrbahnmarkierungen können Halt- und Parkverbote beinhalten. In diesem Verkehrstipp haben wir die wichtigsten Regeln zum Halten und Parken im Bereich von Fahrbahnmarkierungen zusammengefasst.

 Grundsätzlich gilt: Halten bedeutet eine Fahrtunterbrechung von höchstens drei Minuten, bei der das Fahrzeug nicht verlassen wird. Wer länger als drei Minuten stehenbleibt oder sich vom Fahrzeug entfernt, der parkt.

Fahrstreifenbegrenzung

Bei der umgangssprachlich „durchgezogene Linie“ (oben) genannten Markierung gilt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 Meter mehr verbleibt. […] Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist“ (Zeichen 295, Anlage 2 StVO). Diese Regel gilt analog auch für einseitige Fahrstreifenbegrenzungen.

 

Sperrfläche

Sperrflächen dürfen mit Fahrzeugen nicht befahren werden. Folglich ist auch das Halten und Parken darauf nicht erlaubt.

 

Pfeilmarkierungen

Im Bereich von Pfeilmarkierungen ist das Halten verboten – auch ein kurzes Anhalten, um einen Mitfahrer aussteigen zu lassen, wäre hier also nicht erlaubt.

 

Grenzmarkierungen

Grenzmarkierungen werden vermutlich am einfachsten mit Halt- und Parkverboten in Verbindung gebracht. Sie bezeichnen, verlängern oder verkürzen bestehende Halt- oder Parkverbote. Sie werden beispielsweise an Bushaltestellen angebracht, aber auch in Kurvenbereichen oder an Feuerwehrzufahrten.

 

Fußgängerüberweg

Hier gilt: Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 Meter davor nicht halten.

 

Fahrradschutzstreifen

Im Zuge der letzten StVO-Novelle wurde vor einigen Jahren ein Haltverbot auf sogenannten Fahrradschutzstreifen eingeführt. Damit soll verhindert werden, dass Fahrradfahrer haltenden Fahrzeugen ausweichen müssen und es dadurch zu gefährlichen Begegnungen mit dem Kraftfahrzeugverkehr kommt.

Unser Tipp: Für Verstöße gegen die dargestellten Vorschriften werden in der Regel Bußgelder zwischen 20 und 55 Euro fällig. Teuer wird es, wenn ein Fahrzeug, das unzulässig abgestellt wurde, abgeschleppt wird. Das Einhalten der Regeln zum Halten und Parken schont nicht nur den Geldbeutel, sondern leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verkehrssicherheit und zum Verkehrsfluss.

 

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