Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (238)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute behandeln wir eine Leserfrage: Muss man Fußgänger, die an Kreisverkehren die Straße überqueren wollen, durchlassen?
An Kreisverkehren lässt sich unterschiedliches Verhalten von Kraftfahrzeugführern beobachten. Die einen lassen Fußgänger und Radfahrer bereitwillig die Fahrbahn überqueren, die anderen fahren zügig an ihnen vorbei. Doch welches Verhalten schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor?
Verlassen des Kreisverkehrs – Fußgänger und Radfahrer durchlassen
Das Verlassen eines Kreisverkehrs stellt gemäß Rechtsprechung einen Abbiegevorgang dar. Damit greifen die Vorschriften aus §9 Abs. 3 StVO: Fußgänger und Radfahrer haben in diesem Fall Vorrang. Das gilt unabhängig davon, ob sie von rechts oder von links kommen und ob Querungshilfen angebracht sind oder nicht. Fahrzeugführer müssen sich in jedem Fall vorsichtig verhalten und nötigenfalls stehenbleiben.
Die Autofahrer im Titelbild (siehe oben) machen alles richtig – sie lassen das Kind auf sicherem Weg die Fahrbahn überqueren.
Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr – Vorrang für den Verkehr auf der Fahrbahn
Das Einfahren in den Kreisverkehr stellt keinen Abbiegevorgang dar. Deshalb haben hier Fahrer von Autos und anderen Kraftfahrzeugen Vorrang vor Fußgängern und Radfahrern. Wenn es die Verkehrslage zulässt, können sie jedoch freiwillig durchgelassen werden. Vor allem gegenüber Kindern und anderen schutzbedürftigen Personen ist besondere Vorsicht und gegenseitige Rücksicht zu üben.
Foto: Wer in den Kreisverkehr einfährt, hat Vorrang vor Fußgängern und Radfahrern. Vor allem bei Kindern kann es aber Sinn machen, sie freiwillig durchzulassen.
Kreisverkehre mit Fußgängerüberwegen
An manchen Kreisverkehren werden Fußgängerüberwege („Zebrastreifen“) angebracht. In diesem Fall muss Fußgänger sowohl bei der Ein-, als auch bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr Vorrang gewährt werden. Auf die Regeln gegenüber Radfahrer haben Fußgängerüberwege hingegen keinen Einfluss.
„Vorfahrt gewähren“-Schilder am Kreisverkehr – Kein Einfluss auf die Regeln gegenüber Fußgänger
Regelmäßig werden an Fuß- und Radwegen, die zu Querungshilfen an Kreisverkehren führen, kleine „Vorfahrt gewähren“-Zeichen angebracht. Auch in Wasserburg ist dies an einigen Kreisverkehren der Fall. Für Radfahrer gilt hier tatsächlich eine Wartepflicht.
Aber Achtung: Bei den Vorschriften gegenüber Fußgängern ändert sich durch die Verkehrszeichen nichts. Ihnen muss auch an diesen Stellen bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr Vorrang gewährt werden.
Foto: Trotz des „Vorfahrt gewähren“-Zeichens müssen Autofahrer an andere Verkehrsteilnehmer anhalten, wenn Fußgänger die Straße überqueren wollen.
Unser Tipp: Wer im Kreisverkehr fährt, muss stets damit rechnen, dass andere Fahrer, die den Kreisverkehr verlassen wollen, anhalten, um Fußgänger und Radfahrer durchzulassen. Deshalb sollte man einen entsprechenden Abstand einhalten und bremsbereit sein. Insgesamt sollte man sich am Kreisverkehr vorsichtig und kollegial verhalten und nicht zwangsläufig auf den eigenen Vorrang bestehen. Obwohl es nicht vorgeschrieben ist, kann es auch bei der Einfahrt in den Kreisverkehr sinnvoll sein, andere Verkehrsteilnehmer freiwillig durchzulassen. Dies gilt insbesondere gegenüber Kindern und bei stockendem Verkehr.
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