Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (239)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um das Rechtsfahrgebot und die wichtigsten Regeln dazu.

Grundsätzliches zum Rechtsfahrgebot

Laut Straßenverkehrsordnung ist auf Fahrbahnen „möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit“ (§2 Abs. 2 StVO). Diese Regel beinhaltet drei Komponenten:

  1. Es herrscht Rechtsverkehr. Das heißt, dass auf Fahrbahnen mit Fahrstreifen für zwei Richtungen immer der rechte Fahrstreifen befahren werden muss.
  2. Auf dem jeweiligen Fahrstreifen ist möglichst weit rechts zu fahren.
  3. Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung muss grundsätzlich auf dem rechten Fahrstreifen gefahren werden.

Das Rechtsfahrgebot schafft eine gewisse Ordnung, vor allem dort, wo mehrere Fahrstreifen für eine Richtung vorhanden sind. Es stellt unter anderem sicher, dass langsame Fahrzeuge rechts, schnellere Fahrzeuge links fahren.

Das gilt innerorts
Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Fahrer von Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse den Fahrstreifen frei wählen. Für sie gilt das Rechtsfahrgebot nicht. Gleichzeitig darf dann rechts schneller gefahren werden als links. Ausgenommen von dieser Regelung sind innerörtliche Autobahnen.

Außerörtliche Straßen mit zwei Fahrstreifen für eine Richtung
Auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung ist stets der rechte Fahrstreifen zu benutzen, es sei denn zum Zwecke des Überholens. Vom Rechtsfahrgebot darf abgewichen werden, wenn die Verkehrsdichte dies rechtfertigt (§7 Abs. 1 StVO).

Das gilt außerorts bei mehr als zwei Fahrstreifen für eine Richtung
Hierzu regelt die Straßenverkehrsordnung: „Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 [Anmerkung: ist eine Leitlinie] gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung, für den zweiten Fahrstreifen von rechts“ (§7 Abs. 3c StVO).

Als Faustregel gilt: Wer mindestens alle 20 Sekunden ein anderes Fahrzeug überholt, kann die mittlere Spur durchgängig benutzen. Bei größeren Lücken zwischen den Fahrzeugen auf dem rechten Fahrstreifen sollte zwischen den Überholvorgängen auf diesen gewechselt werden.

Die Regeln für Lkws und Gespanne auf der Autobahn
Für Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse und alle Gespanne, also auch PKW mit Anhänger, gilt bei drei oder mehr Fahrstreifen: Sie dürfen bei drei oder mehr Fahrstreifen für eine Richtung den linken Fahrstreifen nicht benutzen (§7 Abs. 3c StVO).

Unser Tipp: Die Einhaltung des Rechtsfahrgebots ermöglicht allen Verkehrsteilnehmern ein möglichst ungehindertes Fahren. Vor allem auf Autobahnen sollte, wann immer möglich und sinnvoll, der rechte Fahrstreifen benutzt und das sogenannten „Mittelspurschleichen“ vermieden werden. Das trägt zu einem besseren Verkehrsfluss bei und verringert die Zahl unnötiger Fahrstreifenwechsel.

Foto: Pixabay

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