Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (242)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um das Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.

Für bestimmte Fahrzeuge und Kombinationen gelten an Sonn- und Feiertagen sowie in der Ferienzeit Fahrverbote. Wir haben die wichtigsten Regelungen für Sie zusammengefasst.

 

Für wen gelten die Fahrverbote?

Die Fahrverbote gelten für gewerbliche Fahrten mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Fahrzeugkombinationen von Lastkraftwagen und Anhängern. Nicht betroffen sind private Fahrten mit Lkw oder auch Urlaubsfahrten mit großen Wohnmobilen.

Ausnahmen gibt es im kombinierten Verkehr von Schiene und Straße beziehungsweise Schifffahrtsverkehr und Straße sowie beim Transport von frischen und verderblichen Lebensmitteln. Zudem ist der Transport einiger weiterer Waren vom Verbot ausgenommen. Ebenso dürfen ungeachtet des allgemeinen Verbots Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeuge zu ihren Einsatzorten fahren. Explizit ausgenommen ist auch der Transport lebender Bienen.

 

Wann gelten die Fahrverbote?

Die Verbote gelten an den gesetzlichen Sonn- und Feiertagen im Zeitraum von 0 Uhr bis 22 Uhr. Gesetzlichen Feiertage sind dabei:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
  • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • 1. und 2. Weihnachtstag

Ausgenommen sind als regionale Feiertrage der Dreikönigstag (6. Januar) und Mariä Himmelfahrt (15. August).

 

Welche Verbote gelten in der Ferienzeit?

Gemäß Fernreiseverordnung gelten auf einigen Streckenabschnitten auch an den Hauptreisetagen Fahrverbote für Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie für Lkw mit Anhängern. Betroffen davon sind ausschließlich gewerbliche Fahrten. Sie dürfen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August jeweils in der Zeit von 7 bis 20 Uhr auf den in der Verordnung aufgeführten Strecken nicht durchgeführt werden. Mit dem Verbot soll der Verkehrsfluss verbessert und die Staugefahr an den Ferienreisetagen gemindert werden.

In unserer Region sind vom Verbot beispielsweise folgende Streckenabschnitte betroffen:

  • A 8 von der Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
  • A 93 vom Autobahndreieck Inntal bis zur Anschlussstelle Reischenhart
  • A 99 vom Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried

Ebenso wie bei den Sonn- und Feiertagsverboten gibt es auch für die Feriensamstage einige Ausnahmen. Diese sind, ebenso wie alle Strecken in der Fernreiseverordnung unter folgendem Link zu finden: https://www.gesetze-im-internet.de/ferreisev_1985/BJNR007740985.html

 

Welche Sanktionen drohen?

Bei Verstößen gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot werden beim Fahrer 120 Euro Bußgeld fällig, der Halter des Fahrzeugs muss sogar 570 Euro zahlen. Sind Fahrer und Halter identisch, werden einmalig 570 Euro Bußgeld erhoben.

Wer als Fahrer gegen die Bestimmungen der Ferienreiseverordnung verstößt, muss in der Regel 60 Euro Bußgeld zahlen. Beim Halter werden 120 Euro fällig.

 

Foto: Pixabay

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