Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (250)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um das Verkehrszeichen „Halt. Vorfahrt gewähren“.

Das gemeinhin als „Stoppschild“ bekannte Verkehrszeichen 206 wurde in seiner heutigen Form im Jahr 1971 mit Inkrafttreten der neuen Straßenverkehrsordnung (StVO) eingeführt. Zuvor hatten sich zahlreiche Länder im Rahmen des „Wiener Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen“ auf einen gemeinsamen Verkehrszeichenkatalog geeinigt. Die Gestaltung ist international standardisiert, sodass Fahrer aus der ganzen Welt erkennen können: Hier muss dem Querverkehr Vorfahrt gewährt werden. Selbst ein zugeschneites oder verschmutztes Stoppschild ist aufgrund seiner markanten achteckigen Form jederzeit unmissverständlich zu erkennen.

 

Wie lautet die Grundregel?

Die wichtigste Regel lautet: „Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren“ (Erläuterung zu Zeichen 206, Anlage 2 StVO). Auch wenn eine Kreuzung erkennbar frei ist, muss in jedem Fall angehalten werden. Eine Mindestdauer für das Anhalten gibt es dabei nicht. Wichtig ist, dass alle Räder zum Stillstand kommen. Sobald man sich vergewissert hat, dass der Kreuzungsbereich gefahrlos passiert werden kann, darf die Fahrt fortgesetzt werden.

 

Wo muss angehalten werden?

In den meisten Fällen ist gemeinsam mit dem Stoppzeichen eine Haltlinie (Zeichen 294) markiert. Dann muss an der Haltlinie gehalten werden. Wenn die Kreuzung von der Haltlinie aus nicht ausreichend einsehbar ist, muss man sich nach dem Anhalten langsam vortasten. Ein erneutes Anhalten ist dann nicht mehr zwingend nötig, sofern die Kreuzung frei ist.

Wichtig: Wenn mehrere Fahrzeuge hintereinander warten, muss jeder Fahrer einzeln an der Haltlinie stehen bleiben. Das häufig zu beobachtende Verhalten, bei dem Fahrer zwar in der Kolonne stehenbleiben, dann aber ohne ein erneutes Anhalten die Haltlinie passieren, ist regelwidrig.

Was gilt, wenn keine Haltlinie vorhanden ist?

Ist keine Haltlinie vorhanden, müssen Fahrer an der sogenannten Sichtlinie stehen bleiben. Das ist die Stelle, von der aus in die andere Straße einzusehen ist.

 

Haltverbot vor dem Stoppschild

Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu zehn Meter vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Wichtig: Halten ist eine freiwillige Fahrtunterbrechung und damit vom Warten zu unterscheiden. Wer also an einer Kreuzung anhält, weil die Verkehrslage es erfordert, wartet. Wer hingegen stehen bleibt, um zum Beispiel etwas aus dem Kofferraum zu holen, hält – was unter Umständen verboten sein kann.

 

Was droht bei Verstößen?

Bei einem einfachen Verstoß wird ein Verwarnungsgeld von zehn Euro fällig. Wird ein anderer durch das Nichtbeachten des Zeichens „Halt. Vorfahrt gewähren“ gefährdet, erhöht sich das Bußgeld auf 70 Euro. Zudem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Verstöße gegen das Halt- bzw. Parkverbot werden mit 20 bis 50 Euro sanktioniert.

Strenger sind die Regeln für Fahrer in der Probezeit. Bei ihnen werden Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit dem Zeichen 206 als sogenannte „Katalog A“-Verstöße gewertet. Das bedeutet bereits beim ersten Verstoß: Verlängerung der Probezeit und Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar. Mit den damit verbundenen Kosten von mehreren hundert Euro wird es für Fahranfänger deutlich teurer.

 

Unser Tipp: Vor allem in vermeintlichen Standardsituationen nehmen es viele Fahrer mit den Verkehrsregeln nicht allzu genau. Das gilt auch am Stoppzeichen. Leider zeigen Unfälle auch in unserer Region regelmäßig, wie wichtig korrektes und umsichtiges Verhalten gerade an unübersichtlichen Kreuzungen ist. Wer sich an die Regeln beim Stoppzeichen hält, kann einen wesentlichen Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten.

Foto: Straßgütl / Pixabay

 

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