Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (251)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um verschiedene Verkehrszeichen, die die Durchfahrt von Fahrzeugen beschränken (Teil 1).

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) beinhaltet verschiedene Verkehrszeichen, die die Durchfahrt von Fahrzeugen verbieten oder beschränken. Im heutigen ersten Teil stellen wir einige allgemeine Verkehrszeichen vor.

Verbot für Fahrzeuge aller Art

Das Zeichen 250 verbietet die Durchfahrt mit allen Fahrzeugen, egal ob motorisiert oder nicht. Auch Fahrradfahrer sind demnach von Verbot betroffen. Ausgenommen sind Handfahrzeuge, also solche, die gezogen oder geschoben bzw. an Griffen geführt werden. Ebenso ist das Schieben von Fahrrädern und Krafträdern erlaubt.

Auch wer reitet oder Vieh führt beziehungsweise treibt ist von der Regelung nicht betroffen. Damit weicht das Verbot von §28 Abs. 2 StVO ab, wonach Reiter und Führer von Vieh den allgemeinen Regeln des Fahrverkehrs unterliegen.

 

Verbot für Kraftfahrzeuge

Das Zeichen 260 verbietet das Fahren mit Krafträdern, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträdern und Mofas sowie mit Kraftwagen und allen sonstigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen. Autos, Lkw, Motoräder und Traktoren sind hier also nicht erlaubt. Fahrradfahrer sind vom Verbot hingegen nicht betroffen.

Regelmäßig wird der Verkehr für bestimmte Personengruppen freigegeben, beispielsweise für Anlieger oder landwirtschaftlichen Verkehr. Diese Ausnahmen werden über entsprechende Zusatzzeichen geregelt.

 

Verbot der Einfahrt

Das Zeichen 267 steht am Ende von Einbahnstraßen und ordnet an: Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren. Dieses Verbot gilt für den gesamten Fahrverkehr.

Regelmäßig wird der Verkehr in Einbahnstraßen durch ein entsprechendes Zusatzzeichen für Radfahrer freigegeben.

Foto: So funktioniert’s nicht. Auf der Roten Brücke in Wasserburg dürfen momentan nur Radfahrer stadteinwärts fahren.

 

Das droht bei Verstößen

Wer gegen die Durchfahrtsverbote verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen. Die Höhe richtet sich nach der Art des Fahrzeugs und den Folgen des Verstoßes.

Als Führer eines Kraftfahrzeugs das Durchfahrtverbot nicht beachtet

  • mit einem Kraftfahrzeug über 3,5 Tonnen (ausgenommen Pkw und Bus): 100 Euro
  • mit einem Pkw mit Anhänger: 55 Euro
  • mit einem Pkw ohne Anhänger: 50 Euro.

 

Als Fahrradfahrer oder Fahrer eines Elektro-Kleinstfahrzeugs („E-Scooter“) das Durchfahrtverbot nicht beachtet

  • ohne weitere Folgen: 25 Euro
  • mit Behinderung: 30 Euro
  • mit Gefährdung: 35 Euro
  • mit Sachbeschädigung: 40 Euro.

 

Als Fahrer eines Kraftfahrzeugs das Verbot der Einfahrt nicht beachtet:

  • ohne weitere Folgen: 50 Euro
  • mit Sachbeschädigung: 70 Euro.

 

Als Fahrradfahrer oder Fahrer eines Elektro-Kleinstfahrzeugs („E-Scooter“) das Verbot der Einfahrt nicht beachtet

  • ohne weitere Folgen: 20 Euro
  • mit Behinderung: 25 Euro
  • mit Gefährdung: 30 Euro
  • mit Unfallfolge: 35 Euro.

 

Fotos: Karlheinz Rieger

 

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