Unser Wasserburger Rechtsexperte Stefan Theurer nimmt Stellung

Der Garten in einem Mietobjekt – wer ist für dessen Pflege verantwortlich und welche Konsequenzen können sich daraus ergeben? Dieser Frage geht unser Wasserburger Rechtsexperte Stefan Theurer in seinem aktuellen Rechtstipp nach:

>>Die Ausgangssituation: Der Vermieter überlässt seinem Mieter eine Wohnimmobilie, zu der auch ein Garten gehört. Die anwaltliche Beratungspraxis zeigt, dass zumeist davon ausgegangen wird, der Mieter müsse sich „automatisch, kraft Mietvertrag“ auf eigene Kosten um die Pflege des Gartens kümmern. Gehen die Vorstellungen auseinander, zum Beispiel weil der Mieter einen – nach der Rechtsprechung zulässigen – „Unkraut- und Wildgarten“ pflegt, beginnt es im Mietverhältnis zu knirschen.

Tatsächlich ist es bei der Gartenpflege im Ausgangspunkt so, wie bei den Schönheitsreparaturen: Im Grundsatz ist der Vermieter für die Gartenpflege verantwortlich. Ohne Vereinbarung kann der Mieter den Garten bis zur Beschädigungsgrenze nach freiem Belieben verwildern lassen. Die Kosten der Gartenpflege trägt der Vermieter sogar selbst, es sei denn, im Mietvertrag ist eine Umlage der Gartenpflegekosten vereinbart, zum Beispiel durch Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung, dort § 2 Satz 1 Nummer 10. Die Abwälzung erfolgt dann über die jährliche Betriebskostenabrechnung.

Lässt der Mieter den Garten verwildern und auch der Vermieter keine Pflegemaßnahmen durchführen, muss der Mieter erst bei Rückgabe der Mietsache der Garten in einen Pflegezustand versetzen, der mindestens dem Zustand bei Übergabe entspricht und höchstens dem vom Durchschnittsbürger als „üblich“ angesehen wird. Dies gilt jedoch nicht für Anpflanzungen im Garten, für die der Vermieter allein verantwortlich bleibt.

Wie auch die Durchführung von Schönheitsreparaturen, kann der Vermieter auch die Durchführung der Gartenpflege auf den Mieter abwälzen. Der Vermieter muss aber beachten, dass die vom Mieter zu erledigenden Arbeiten im Mietvertrag genau bezeichnetwerden müssen und nur leichte Gartenarbeiten auf den Mieter übertragen werden können. Hierzu gehören etwa das Bewässern, Rasenmähen, Unkrautjäten und der Rückschnitt kleinerer Sträucher. Das Fällen von Bäumen, Ersetzen von Pflanzen und Gehölzen oder das Vertikutieren des Rasens geht dagegen über das dem Mieter zumutbare Maß hinaus. Bei einer Klausel „Der Mieter verpflichtet sich, den Garten zu pflegen“ geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Mieter nicht wissen könne, was er nun erledigen müsse.<<

 

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