Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (253)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um verschiedene Verkehrszeichen, die die Durchfahrt von Fahrzeugen beschränken (Teil 3).

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) beinhaltet verschiedene Verkehrszeichen, die die Durchfahrt von Fahrzeugen verbieten oder beschränken. Im heutigen dritten und abschließenden Teil der Serie „Durchfahrt verboten“ stellen wir einige weitere Verkehrszeichen vor.

 

Tatsächliche Breite

Mit dem Zeichen 264 wird die Durchfahrt für Fahrzeuge ab einer bestimmten Breite (einschließlich der Außenspiegel) eingeschränkt. Das Verbot kann auch für einzelne Fahrstreifen gelten, was beispielsweise in Autobahnbaustellen häufig der Fall ist.

Woher aber weiß man als Fahrzeugführer die tatsächliche Breite des eigenen Fahrzeugs? Ein Blick in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) reicht dafür nicht aus. Die dort unter Ziffer 19 eingetragene Fahrzeugbreite berücksichtigt nicht die Breite der Spiegel, gibt also nicht die tatsächliche Breite an. Wer diese wissen will, kann den Abstand zwischen den Außenkannten der beiden Außenspiegel messen. Noch einfacher ist es, auf Tabellen des ADAC zurück zugegriffen, in denen die tatsächlichen Breiten der gängigsten Fahrzeugmodelle aufgelistet sind.

Dass man bei einer Beschränkung auf maximal zwei Meter tatsächliche Breite selbst betroffen ist, ist relativ wahrscheinlich. Nach Angaben des ADAC überschreiten rund 70 Prozent der zugelassenen Fahrzeugmodelle diese Breite. Deshalb sollte sich jeder Fahrer im Zweifel selbst noch einmal über die tatsächliche Breite seines Fahrzeugs informieren. Im Falle eines Unfalls kann es ansonsten schnell teuer werden.

 

Tatsächliche Höhe und tatsächliche Länge

Die Zeichen 265 und 266 verbieten die Durchfahrt mit Fahrzeugen ab einer bestimmten Höhe beziehungsweise Länge. Wichtig: Die Abmessungen gelten stets inklusive der Ladung. Überstehende Teile müssen also bei den tatsächlichen Werten berücksichtigt werden. Beim Zeichen 266 „Tatsächliche Länge“ gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge.

 

Verbot für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Dieses Verbot gilt alle Fahrzeuge, die Gefahrgut transportieren und dabei einer Kennzeichnungspflicht unterliegen. Die Grundlage dafür ist das Kapitel 5.3. des „Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR). Die einfache Zusammenfassung für das Zeichen 261 lautet: Muss ein Fahrzeug mit einer orangenen Warntafel versehen werden, fällt es unter das Durchfahrtsverbot.

 

Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung

Das Zeichen 269 kann auch für Privatpersonen und Landwirte relevant sein. Hier gilt: Wer mehr als 20 Liter wassergefährdende Ladung transportiert, darf die Straße nicht benutzen.

In der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung ist nachzulesen:

„Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere

  • Säuren, Laugen,
  • Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 Prozent Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,
  • Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
  • flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
  • Gifte,

die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.“ (VwV-StVO, zu Zeichen 269).

 

Das droht bei Verstößen:

  • Gegen die Vorschriften der Zeichen 264-266 (tatsächliche Breite, Höhe und Länge) verstoßen: 40 Euro Bußgeld
  • Eine tatsächliche Höhenbeschränkung (Zeichen 265) nicht beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen gezeichnet war: 500 Euro Bußgeld, zwei Monate Fahrverbot
  • Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren: 100 Euro Bußgeld, ein Punkt
  • Bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 im Fahreignungsregister: 250 Euro Bußgeld, ein Punkt, ein Monat Fahrverbot

 

 

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