Zur Regelung bei Eigentümer-Gemeinschaften: Unser Wasserburger Rechtsexperte Stefan Theurer nimmt Stellung
Was muss man beachten, wenn man bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wall-Box fürs E-Auto installieren will? Dieser Frage geht unser Wasserburger Rechtsexperte Stefan Theurer in seinem aktuellen Rechtstipp nach:
>>Von den Medien breit transportiert wurde die Einführung eines E-Auto-Privilegs in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Gemeint ist die Änderung in § 20 Absatz 2 Nummer 2des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG). In § 20 Absatz 2 Nummer 2 WEG heißt es: „Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu beschließen.“
Das Wichtigste vorweg: Der einzelne Eigentümer darf keinesfalls (!) ohne Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung eigenmächtig eine Wallbox installieren. Tut er das, kann ihn die Wohnungseigentümergemeinschaft grundlos (!) zum vollständigen Rückbau der Wallbox auffordern – und notfalls hierauf sogar verklagen.
Es mag aufgrund des Anspruchs auf die Wallbox dem einen oder anderen als „bloße Förmelei“ erscheinen, gerade, wenn danach sowieso zum Beispiel die Errichtung einer E-Auto-Ladeinfrastruktur beschlossen würde.
Dem ist aber nicht so. Der Gesetzgeber im Deutschen Bundestag wollte der Gemeinschaft ausdrücklich das Recht zubilligen, über Art und Ausgestaltung der Ladelösung gemeinschaftlich zu entscheiden. Hier gibt es nämlich zahlreiche klärungsbedürftige Fragen, beispielsweise nach:
- dem ausführenden Elektrikerbetrieb,
- der Art und Marke der Wallbox,
- dem Standort und
- ob die Kabel aufputz oder unterputz verlegt werden sollen.
Der Gemeinschaft soll außerdem die Möglichkeit gegeben werden, etwa auch eine einheitlich Gesamtlösung zu erarbeiten, nach der alle Eigentümer künftig Elektroladelösungen zur Verfügung gestellt haben werden.
Wer also innerhalb einer WEG eine Wallbox installieren möchte, sollte im ersten Schritt immer dem Verwalter seinen konkreten Plan vorstellen und ihn bitten, in der nächsten Eigentümerversammlung eine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen.<<
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