Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (256)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um das Parken von Anhängern auf öffentlichen Straßen.

Die Urlaubszeit ist vorbei, die Sachen sind ausgepackt, und der Alltag geht wieder los. Der Wohnanhänger wird auf der Straße in der Nachbarschaft geparkt, bereit für den nächsten Ausflug. So oder so ähnlich wird es häufig gehandhabt. Vor allem in Städten sind von Anhängern gesäumte Straßen ein häufiges Bild. Doch was gibt es dabei zu beachten? Wir haben die wichtigsten Regeln zum Parken von Anhängern zusammengefasst.

Längeres Parken verboten

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor: „Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen“ (§12 Abs. 3b StVO). Das bedeutet: Spätestens nach zwei Wochen muss ein Anhänger umgeparkt werden. Andernfalls droht ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro. Wer die Zeit sehr lange überschreitet, riskiert zudem weitere Folgen, wie das Abschleppen des Anhängers.

Anhänger über 2 Tonnen zulässiger Gesamtmasse

Für schwerere Anhänger gelten besondere Bestimmungen:

„Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2,0 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

  • in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
  • in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
  • in Kurgebieten und
  • in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig“ (§12 Abs. 3a StVO). Ausnahmen gelten auf speziell gekennzeichneten Parkplätzen sowie für Anhänger von Linienbussen an Endhaltestellen. Diese Regelung dient dem Schutz der Personen, die sich in besonders sensiblen Gebieten, die vorrangig der Erholung dienen sollen, aufhalten. Wer gegen diese Regelung verstößt, muss mit einem Bußgeld von 30 Euro rechnen.

Parken mit Saisonkennzeichen

Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen ausgestattet sind, dürfen nur in den Zeiträumen im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden, in denen sie zugelassen sind. Andernfalls drohen ein Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister.

Vorsicht an Engstellen

Wer seinen Anhänger parkt, muss darauf achten, dass genügend Platz für andere Fahrzeuge bleibt. Dies gilt insbesondere bei Wohn- oder Pferdeanhängern, da diese häufig breiter sind als ein normaler Pkw. Es muss stets möglich sein, dass auch Fahrzeuge mit einer Maximalbreite von 2,55 Metern plus mindestens 0,5 Metern Sicherheitsabstand die Stelle gefahrlos passieren können. Der Abstand zwischen Anhänger und Fahrbahnrand sollte also deutlich mehr als 3 Meter betragen. Auch wer gegenüber von Grundstücksausfahrten parkt, muss darauf achten, dass die Ausfahrt weiterhin – und nur mit zumutbaren Rangierbewegungen – möglich bleibt. Zudem sollte an unübersichtlichen Stellen nicht geparkt werden, um eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Unser Tipp:

Am besten ist es, Anhänger auf dem eigenen Grundstück oder auf speziell dafür vorgesehenen Parkplätzen zu parken – vor allem, wenn man den Anhänger längere Zeit abstellen will. Für kurze Zeiträume ist das Abstellen auf öffentlichen Straßen dagegen unproblematisch, sofern man die grundlegenden Regeln zum Parken beachtet.

Foto: Pixabay

 

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