Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (259)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um eine etwas ungewöhnliche Straße und die dazugehörige Geschwindigkeitsregelung.

Am 1. Oktober 1972 trat in Deutschland ein neues Tempolimit in Kraft. Seitdem darf mit den meisten Fahrzeugen außerorts höchstens mit 100 Stundenkilometer gefahren werden – teils sogar noch langsamer.

Auf Autobahnen gilt hingegen nach wie vor kein festes Tempolimit. Seit Ende der 1970er-Jahre gibt es mit der sogenannten „Richtgeschwindigkeit“ lediglich eine Empfehlung. Demnach sollte mit rund 130 Stundenkilometer gefahren werden. Wer unter normalen Umständen schneller fährt, hat jedoch nichts zu befürchten.

Wie aber sieht es auf autobahnähnlichen Straßen aus? Ein Beispiel dafür ist die B15n zwischen Landshut und Regensburg. Zwei Fahrstreifen für jede Richtung, ein Standstreifen und eine Leitplanke, die die beiden Richtungsfahrbahnen trennt: Die bauliche Ausführung gleicht der einer Autobahn. Allerdings sind die Verkehrszeichen wie auf sonstigen Straßen in Gelb ausgeführt und nicht wie auf Autobahnen üblich in Blau. Gelten hier also die Regeln für Landstraßen oder jene für Autobahnen?

Foto: Baulich ist die B15n nicht von einer Autobahn zu unterscheiden. Nur die gelbe Beschilderung zeigt an, dass es sich hier um eine Bundestraße handelt.

Die entscheidende Antwort findet sich §3 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO): „Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (…) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (…) oder durch Leitlinien (…) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.“

Damit ist klar: Auch auf der B15n gilt „nur“ eine Richtgeschwindigkeit. Es darf also grundsätzlich auch schneller als 100 Stundenkilometer und sogar schneller als 130 Stundenkilometer gefahren werden.

Foto: Die B15 zwischen Landshut und der A92 beziehungsweise B15n

Auch die Verbindungsstraße zwischen Landshut und der A92 beziehungsweise der B15n ist so gebaut, dass an sich kein Tempolimit gelten würde. Deshalb ist dort mit der „zulässigen Höchstgeschwindigkeit 100 km/h“ ein Schild angebracht, auf das auf normalen Landstraßen verzichtet wird. Ohne dieses Verkehrszeichen würde auch hier die Richtgeschwindigkeit gelten.

In jedem Fall gilt jedoch die Grundregel zur Geschwindigkeit: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen“ (§3 Abs. 1 StVO).

Unser Tipp: Bei der Geschwindigkeitswahl auf Autobahnen und baulich ähnlichen Straßen setzt der Staat auf die Vernunft der Bürger. Es steht dem Einzelnen zu, sich frei und verantwortungsbewusst zu entscheiden und zu verhalten. Warum es gute Gründe dafür gibt, sich an die Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometer zu halten, haben wir bereits in einem anderen Verkehrstipp zusammengefasst: Alles Wichtige zur Richtgeschwindigkeit

 

Fahrschule Eggerl

Wasserburg | Edling | Pfaffing | Rott | Albaching | Grafing | Aßling | Steinhöring | Tacherting | Traunreut | Seebruck | Kirchweidach

 

Hofstatt 15, 83512 Wasserburg
08071/9206219
info@fahrschule-eggerl.de