Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (262)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die Regeln beim Rückwärtsparken.
„Lokalpolitikerin will Rückwärtsparken verbieten“ – so oder so ähnlich lauteten einige Schlagzeilen in der vergangenen Woche. Hintergrund war ein Vorschlag der Kieler Verkehrsdezernentin. Diese wollte zwar keineswegs das Rückwärtsparken generell verbieten; allerdings sollten größere Parkplätze zukünftig nur noch dann genehmigt werden, wenn sie so angelegt sind, dass Fahrer dort vorwärts ein- und ausparken können. Hintergrund waren Erhebungen, wonach über ein Viertel aller Unfälle in Schleswig-Holstein auf Fehler beim Rückwärtsfahren, Abbiegen oder Wenden zurückzuführen sind.
Zwar wurde das Vorhaben mittlerweile wieder auf Eis gelegt, allerdings wirft die Diskussion die Frage auf, was beim Rückwärtsparken zu beachten ist.
Gefährdung Dritter muss ausgeschlossen sein
Die wichtigsten Regeln sind in §9 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgehalten: „Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist […]“. Um Dritte nicht zu gefährden, ist es insbesondere nötig, langsam und umsichtig zu fahren.
Unter Umständen einen Einweiser suchen
Um eine Gefährdung auszuschließen, ergänzt die StVO: „[…] erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen“. Wenn die Verkehrssituation nicht ohne Weiteres zu überblicken ist, müssen sich Fahrer demnach von einer anderen Person durch Handzeichen oder Zuruf über die Verkehrssituation aufklären lassen. Wer sich nicht daran hält und einen Unfall verursacht, muss mit empfindlichen Folgen rechnen. Gleiches gilt laut §10 StVO generell an unübersichtlichen Grundstücksausfahrten, beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich oder aus einer Fußgängerzone.
Immer gilt: Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht
In allen Situationen, vor allem bei schwierigen oder außergewöhnlichen Fahrmanövern, greift die Grundregel aus §1 der Straßenverkehrsordnung: „(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
Unser Tipp: Oftmals ist es einfacher, rückwärts einzuparken. Dabei befindet man sich nach wie vor auf der Verkehrsfläche und hat eine dementsprechend gute Übersicht. Im Gegenzug kann man beim Ausparken vorwärts fahren und die Verkehrssituation somit besser überblicken.
Foto: Pixabay
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Beim Parken an einer Häuserfront ist Rückwärtsparken von den Besitzern oft nicht gewünscht, da durch den Schadstoffausstoß die Fassaden verschmutzt werden oder auch die Abgase in die Kellerschächte geraten.
Dies sollte aus Rücksichtnahme vermieden werden