Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (268)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die Frage, welche Regeln im Bereich von Pfeilmarkierungen gelten.
Diese Woche behandeln wir erneut ein Thema, auf das uns ein Leser des Verkehrstipps aufmerksam gemacht hat. Dabei geht es um das richtige Verhalten im Bereich von Pfeilmarkierungen.
Grundsätzliches zu Pfeilmarkierungen
Pfeilmarkierungen kennzeichnen Fahrstreifen hinsichtlich der möglichen oder vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Auf Fahrstreifen, die durch Leitlinien („gestrichelte Linie“) oder Fahrstreifenbegrenzungen („durchgezogene Linie“) voneinander getrennt sind, gilt: „Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen […]“ (Zeichen 297 Anlage 2 StVO).
Zudem besteht im Bereich von Pfeilmarkierungen ein Haltverbot. Wer hier also freiwillig und nicht etwa aufgrund stockenden Verkehrs stehen bleibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Mögliche Ausführungen
Bei Pfeilmarkierungen sind je nach Zweck unterschiedliche Ausführungen möglich. Sie reichen von einfachen Pfeilen für eine Richtung bis hin zu kombinierten Pfeilen für mehrere Richtungen. Regelmäßig wird zur Vorankündigung beispielsweise ein Geradeaus-Pfeil mit einem Linksabbiegepfeil kombiniert, ehe sich ein eigener Linksabbiegestreifen mit einem gesonderten Pfeil öffnet.
Das gilt bezüglich des Rechtsfahrgebots
In der StVO ist zu lesen: „Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden“ (Erläuterung zu Zeichen 297, Anlage 2 StVO). Das bedeutet, dass das Rechtsfahrgebot im Bereich von mit Pfeilen markierten Fahrstreifen aufgehoben ist. Folgerichtig darf hier auch rechts überholt werden.
Unabhängig von Pfeilmarkierungen gilt beim Abbiegen: „Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig“ (§9 Abs. 1 StVO). Zum Zwecke des Abbiegens darf demnach ebenfalls vom Rechtsfahrgebot abgewichen werden. Hat sich ein Fahrzeugführer zum Rechtsabbiegen rechts eingeordnet, darf dieser links, soweit es die Verkehrslage erlaubt, überholt werden. Fahrzeuge von Fahrern, die nach links abbiegen wollen, dies durch die Blinker anzeigen und sich eingeordnet haben, sind rechts zu überholen (vgl. §5 Abs. 7 StVO).
Korrektes Verhalten innerhalb von markierten Fahrstreifen
Eine wichtige Regel wurde bereits eingangs erwähnt: Wer sich in einem mit Pfeilen markierten Fahrstreifen eingeordnet hat, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Dort, wo mehrere Fahrstreifen nebeneinander liegen, sollte in der Regel mittig im Fahrstreifen gefahren werden, um ausreichenden Seitenabstand zu den anderen Fahrstreifen einzuhalten. Um den Abstand zu vergrößern, kann es jedoch auch Sinn machen, auf linken Fahrstreifen etwas links der Mitte, auf rechtsgelegenen Fahrstreifen etwas weiter rechts zu fahren.
Wie immer gilt: Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht
Viele Situationen sind in der Straßenverkehrsordnung nicht bis ins Detail geregelt. Dann greift immer die Grundregel aus §1 der StVO. Alle Verkehrsteilnehmer sind demnach zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht angehalten. Außerdem muss so gefahren werden, dass eine Gefährdung oder Behinderung Dritter ausgeschlossen ist. Insbesondere gilt dies in komplexen Verkehrssituationen wie mehrspurigen Kreuzungsbereichen. Fahrer sollten sich hier besonders umsichtig verhalten, Abstände einhalten und keinesfalls drängeln.
Übrigens: Wenn auch Sie Fragen oder Anregungen zum Verkehrstipp haben, freuen wir uns über Ihre Nachricht unter info@fahrschule-eggerl.de.
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