Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (271)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die Frage, wann Parken auf dem Gehweg erlaubt ist und welche Folgen bei Regelverstößen drohen.

Grundsätzlich gilt nach §2 Abs. 1 StVO: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen […]“. Ebenso regelt das Zeichen 239 (Gehweg): „Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen.“ Gehwege zu befahren oder darauf zu parken, stellt dementsprechend eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Sanktionen sind vergleichsweise empfindlich. Wer unzulässig einen Gehweg befährt, darauf hält oder parkt muss mit Bußgeldern zwischen 30 Euro und 100 Euro rechnen. Werden Dritte behindert oder gefährdet, ist der Eintrag eines Punkts im Fahreignungsregister möglich.

Ausnahmen können durch entsprechende Verkehrszeichen angezeigt werden. Die Zeichen mit der Nummer 315 zeigen sinnbildlich an, dass und in welcher Weise auf dem Gehweg geparkt werden kann.

Bilder: Einige Varianten des Verkehrszeichens 315 („Parken auf Gehwegen“).

Auch wenn das Parken auf dem Gehweg durch Verkehrszeichen erlaubt ist, gelten jedoch zwei wichtige Einschränkungen. Zum einen darf nur mit Fahrzeugen geparkt werden, die eine zulässige Gesamtmasse von höchstens 2,8 Tonnen besitzen. Zudem darf nur so geparkt werden, wie es durch die Beschilderung angezeigt ist. Zu beachten ist außerdem, dass nicht über Schachtdeckeln oder sonstigen Abdeckungen geparkt werden darf.

Unser Tipp: Wenn Front oder Heck des Fahrzeugs auf den Gehweg ragen, kann dies unter Umständen ebenfalls als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Insbesondere gilt dies, wenn die Benutzung des Wegs dadurch eingeschränkt wird. Fahrer von Kraftfahrzeugen sollten immer darauf achten, dass sie so halten und parken, dass Andere nicht behindert oder gefährdet werden.

 

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