Am Sonntag: Wahlbenachrichtigung, Ausweis und gegebenenfalls beantragter Wahlschein reichen
Wichtig ist, bei der Bundestagswahl am kommenden Sonntag, 23. Februar, mitzumachen. Bayerns Landeswahlleiter Dr. Thomas Gößl erklärt: „Die Stimmabgabe am Wahlsonntag ist unkompliziert. Gehen Sie zum Wahlraum, der auf der Wahlbenachrichtigung steht, und nehmen sie diese und einen gültigen Ausweis mit. Nur wer einen Wahlschein beantragt hat und sich statt der Briefwahl kurzfristig doch noch für die Wahl an der Urne entscheidet, muss zusätzlich seinen Wahlschein beim Wahlvorstand abgeben.“
Die Stimmabgabe ist am 23. Februar von 8 Uhr morgens bis 18 Uhr abends möglich. Die Wahlbenachrichtigung enthält Angaben zum Wahlraum und Angaben zur Barrierefreiheit.
Wie bei jeder Wahl sollten die Wahlberechtigten ihre Wahlbenachrichtigung mitnehmen und den Personalausweis oder Reisepass bereithalten. Im Wahllokal bekommt man dann den Stimmzettel ausgehändigt. Gewählt werden darf ausschließlich in der Wahlkabine.
Sofern vorher ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt wurde, aber anstelle der Briefwahl doch eine Stimmabgabe im Wahllokal gewünscht wird, ist unbedingt der (gültige) Wahlschein beim Wahlvorstand abzugeben. Wählerinnen und Wähler mit Wahlschein können ihre Stimme in einem beliebigen Wahlbezirk des eigenen Wahlkreises abgeben.
Das Stimmrecht darf und kann nur einmal und persönlich ausgeübt werden. Für eine gültige Stimmabgabe ist darauf zu achten, dass die Erst- und Zweitstimme so vergebenwird, dass das jeweilige Kreuz eindeutig zugunsten des jeweils gewünschtenWahlkreisbewerbers (Erststimme) beziehungsweise der Partei (Zweitstimme) gesetzt wird. Ein selbst mitgebrachter Stift kann dabei verwendet werden. Dabei darf das Wahlgeheimnis nicht verletzt und die allgemeine Ruhe und Ordnung im Wahlraum nicht gestört werden.
In besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei nachgewiesener kurzfristiger Erkrankung, kann am Wahltag noch bis 15 Uhr ein Wahlschein bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden. Der Antrag kann durch eine bevollmächtigte Person oder persönlich im Wahlamt der Gemeinde abgegeben werden. Damit die Wahlbriefe noch für die Auszählung durch die Briefwahlvorstände berücksichtigt werden können, gilt jedoch in allen Fällen: „Die Wahlbriefe müssen bis spätestens 18 Uhr dem zuständigen Wahlamt der Gemeinde oder Stadt vorliegen“, hebt der Landeswahlleiter Dr. Thomas Gößl hervor.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. „Das Engagement der vielen ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlvorstände, ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und vor allem der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl schaffen den Rahmen für eine sichere Wahl“, so der Landeswahlleiter.
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